LG Bremen: Datenschutz setzt Anwaltswerbung Grenzen

Das Landgericht (LG) Bremen hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2013 – Aktenzeichen: 9 O 868/13 – es als wettbewerbswidrig angesehen, wenn ein Anwalt im Mandat erlangte personenbezogene Daten zu eigenen Werbezwecken nutzt.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Anwalt
Auch wenn die Nutzung der Daten im Namen des Mandanten zur Nutzung der gemeinsamen Rechte des Mandanten und der angeschriebenen Anleger zulässig sein dürfte, so gilt dies nicht für die diesen Anlegern im selben Schreiben übermittelte Werbung für die eigene Anwaltstätigkeit.
Ohne Einwilligung des Betroffenen verstößt der Anwalt hiernach gegen Paragraf 4 Abs. 1, 28 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (UWG) und handelt wettbewerbswidrig nach Paragraf 4 Nr. 11 UWG.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anwalt wandte sich zunächst im Namen eines Gesellschafters an andere Gesellschafter, um mit diesen wegen möglicher Sanierungslösungen Kontakt aufzunehmen.

Nachdem Gesellschafter daraufhin einer Kontaktaufnahme zugestimmt haben, hat der Anwalt den Gesellschaftern erneut ein Schreiben übersandt, in denen er diese auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen Kreditinstitute sowie andere beratende Unternehmen aufmerksam machte.

Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz

Das LG Bremen sah hierbei in Bezug auf das zweite Schreiben keinen Verstoß gegen das anwaltliche Werberecht nach Paragraf 43b Bundesrechtsanwaltsordnung. Mit dem Schreiben soll ein erst hierdurch geweckter Beratungsbedarf befriedigt werden, so das LG in seinem Urteil.

Jedoch sah das Gericht einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Anwalt hat mit Schreiben an die namentlich benannten Anleger nicht nur im Namen seines Mandanten gehandelt, sondern zumindest auch im eigenen (Werbe)-Interesse.

Auch wenn die Nutzung der Daten im Namen des Mandanten zur effektiven Nutzung der gemeinsamen Rechte des Mandanten und der angeschriebenen Anleger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach Paragraf 28 Abs. 2 Nr. 1 BDSG zulässig sein dürfte, so gilt dies nicht für die diesen Anlegern im selben Schreiben übermittelte Werbung für die eigene Anwaltstätigkeit.

Keine grenzenlose Benutzung von Daten

Der Anwalt hat den Anlegern in diesem Schreiben ausdrücklich eine anwaltliche Beratung angeboten. Dies hat mit einer Tätigkeit im Namen und im Interesse des Mandanten nichts zu tun, so das Landgericht in seinem Urteil.

Selbst wenn mithin ein Anleger oder ein Anlegerschutzanwalt nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Anspruch auf Auskunft über seine Mitgesellschafter hat, so dürfen die hierdurch erlangten Daten nicht grenzenlos benutzt werden. Selbst im Falle einer zulässigen Werbung wird dieser jedenfalls durch das Bundesdatenschutzgesetz Grenzen gezogen.

Rechtsanwalt Oliver Renner ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und Dozent am Fortbildungsinstitut der RAK Stuttgart sowie stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht“ der RAK Stuttgart. Seit 2009 ist er zudem Lehrbeauftragter an der Hochschule Pforzheim und seit 2010 Geldwäschebeauftragter der RAK Stuttgart.

Foto: Shutterstock

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