Immobilie vererben: So sparen Sie Steuern

Hausbesitzer wünschen sich in der Regel, dass die Immobilie auch nach ihrem Tod im Familienbesitz bleibt. Damit die Hinterbliebenen möglichst wenig Erbschaftssteuer zahlen müssen, sollte man schon zu Lebzeiten vorsorgen.

haus hand erbe schenken shutterstock_335073305
Um ihren Erben hohe Erbschaftssteuern zu ersparen, sollten Hausbesitzer regeln, was mit ihrer Immobilie nach dem Tod geschieht.

Viele Hausbesitzer wünschen sich, dass ihre Immobilie auch nach dem Tod im Familienbesitz bleibt. Das ist am wahrscheinlichsten, wenn sie testamentarisch einen Alleinerben bestimmt oder die Immobilie schon zu Lebzeiten verschenkt haben.

Streit unter Erben vermeiden

Verfassen Immobilienbesitzer kein Testament, dann wird ihr Haus oder ihre Wohnung an eine Erbengemeinschaft vererbt. In diesem Fall müssen sich mehrere Erben darüber einigen, ob die Immobilie vermietet oder verkauft wird oder ob ein Erbe die anderen Erben auszahlen kann.

Grundsätzlich kann die Erbengemeinschaft nur handeln, wenn Beschlüsse einstimmig oder zumindest mehrstimmig angenommen werden. Das gilt für alle Entscheidungen, die das Haus betreffen, beispielsweise auch für den genauen Ablauf eines Verkaufs.

Jeder Erbe hat Anspruch darauf eine Teilungsversteigerung zu beantragen, meist werden Immobilien dann jedoch unter Wert versteigert. Immobilienbesitzer können Streit unter ihren Erben durch ein Testament oder eine Schenkung vermeiden.

1. Das Testament

Ein selbstgefertigtes Testament sollte handschriftlich verfasst und auf jeder Seite mit dem vollen Namen unterschrieben werden. Es ist erlaubt, eine am Computer verfasste Kopie  als Lesehilfe beizufügen. Notariell verfasste Dokumente müssen unterschrieben sein.

Eine Nachlassverfügung sollte juristisch eindeutig formuliert sein. Zudem ist es ratsam, einen Ersatzerben zu bestimmen, so kann Streit vermieden werden, falls der eingesetzte Erbe früher als der Verfasser des Testaments stirbt.

Gibt es mehrere Versionen des Testaments, sollten Erblasser das Datum angegeben, damit die Hinterbliebenen wissen, welches Dokument das jüngste ist. Das Schriftstück kann für eine geringe Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden, so ist sicher dass es gefunden wird und nicht manipuliert werden kann.

Seite zwei: Nießbrauchrecht reduziert Schenkungssteuer

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments