Job während des Studiums: Das ist zu beachten

Anders verhält es sich, wenn ein Studium als Erstausbildung einzuordnen ist. In diesem Fall spielt der Umfang der Nebentätigkeit keine Rolle für den Kindergeldbezug. Entscheidend ist lediglich, dass die Ausbildung tatsächlich fortgeführt wird.

Wenn das Berufsziel noch nicht erreicht ist

In bestimmten Fällen zählt ein Studium trotz bereits absolviertem Berufs- oder ersten Studienabschluss noch als Erstausbildung. Dies gilt dann, wenn das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht ist, das aktuelle Studium auf den ersten Abschluss aufbaut und sich unmittelbar zeitlich anschließt. Auch in diesen Fällen ist der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit unbeachtlich.

In Zweifelsfällen und bei weiteren Fragen sollten sich Eltern und Kinder im Vorfeld beraten lassen. Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins können sich an ihre Beratungsstelle wenden, die dortige Beratung ist mit dem jährlichen Mitgliedsbeitrag abgegolten. (fm)

Foto: Shutterstock

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