Über 200 Millionen Euro für P&R-Anleger

Schiff mit Containern und Ladebrücken
Symbolbild; Foto: Shutterstock

In den Insolvenzverfahren der vier deutschen P&R-Containerverwaltungsgesellschaften werden nun die ersten Zahlungen an die insgesamt rund 54.000 Gläubiger geleistet, deren Forderungen festgestellt sind. Das teilte der Insolvenzverwalter heute mit.

Diese erste Abschlagsverteilung hat ein Gesamtvolumen von über 200 Millionen Euro. Die Gläubiger werden dabei vom Insolvenzverwalter in den nächsten Tagen direkt schriftlich über die Auszahlung und deren Höhe bezogen auf ihre individuell festgestellte Forderung informiert.

„Abschlagsverteilungen dieser Größenordnung mit insgesamt über 74.000 Einzelzahlungen sind sehr aufwendig und machen nur Sinn, wenn ausreichend Erträge erwirtschaftet worden sind, was nunmehr der Fall ist. Die Abschlagsverteilung setzt zudem voraus, dass die Gläubigerversammlungen der Aufteilung der Erlöse zwischen den vier P&R-Gesellschaften zugestimmt haben. Zudem wurden so viele Forderungsanmeldungen wie möglich bearbeitet, damit möglichst viele Gläubiger an der Abschlagsverteilung teilnehmen können, was ebenfalls, gerade bei Erbfällen, die es leider häufig gibt, sehr zeitaufwendig war. Umso mehr freut es mich deshalb, dass wir jetzt – weniger als drei Jahre nach Eröffnung der Insolvenzverfahren – schon die ersten Abschlagsverteilungen vornehmen können. Die nächste Zahlung kann aller Voraussicht nach dann bis Mitte 2022 geleistet werden“, so Insolvenzverwalter Dr. jur. Michael Jaffé.

Coronabedingt aufwendiges und langwieriges Verfahren

In der Regel kann in einem Insolvenzverfahren eine Ausschüttung an die Gläubiger erst stattfinden, wenn die gesamte Masse verwertet ist. Ausnahmsweise erlaubt die Insolvenzordnung unter bestimmten engen Voraussetzungen jedoch eine vorzeitige Ausschüttung eines Teilbetrags an die Gläubiger, eine sogenannte „Abschlagsverteilung“.

Im Fall P&R mussten dafür zunächst die Verwertung der vorhandenen Container stabilisiert und die Erlöse für die Gläubiger gesichert werden. Darüber hinaus musste eine rechtssichere Regelung für die Erlösverteilung gefunden werden, die zu einer Gleichbehandlung der Gläubiger führt. Dies konnte coronabedingt nur in einem aufwendigen und langwierigen schriftlichen Verfahren erfolgen, statt wie üblich in einer Präsenz-Gläubigerversammlung. Zudem mussten Daten und Adressen der Gläubiger abgeglichen beziehungsweise aktualisiert werden. Dabei steht in einigen Fällen die Rücksendung etwa von Bestätigungen der Bankverbindung immer noch aus. 

„Wir wollen natürlich möglichst alle Forderungen von Gläubigern bei den Abschlagsverteilungen berücksichtigen und bitten deshalb in den noch offenen Fällen um eine schnelle Übermittlung der notwendigen Daten, damit wir auch diese zügig abschließen können. Auch ein Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, der zu einer raschen und unkomplizierten Forderungsfeststellung führt, ist weiterhin möglich“, betont Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé. Der Zahllauf für die Abschlagsverteilung beginnt ab dem 20. Mai 2021 und soll auch in den noch offenen Fällen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.

Noch fehlende „Hemmungsvereinbarungen“

Der Insolvenzverwalter wird in den nächsten Tagen die Anleger, die bislang noch keine „Hemmungsvereinbarung“ unterzeichnet haben, nochmals anschreiben. „Das betrifft vor allem Anleger, die ihre Gelder – letztlich ‚auf Kosten‘ der Anleger, die heute noch Gläubiger sind – vor der Insolvenz vollständig zurückerhalten haben. Denn bei dieser Anlegergruppe fehlen noch zahlreiche Hemmungsvereinbarungen, während die Anleger, die heute noch Gläubiger sind, nahezu einhellig verstanden haben, dass der Abschluss der Hemmungsvereinbarung in ihrem Interesse liegt und diese akzeptiert haben“, heißt es in der Mitteilung.

Diese bereits ab August 2019 vom Insolvenzverwalter verschickte Hemmungsvereinbarung soll vor allem die Verjährung von möglichen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters hemmen, betrifft aber auch denkbare Ansprüche der Anleger gegen die Gesellschaften.

Die Frage der Anfechtbarkeit wird derzeit durch die Gerichte in repräsentativen Fällen geklärt. Eine solche Klärung ist nicht bis zum 31. Dezember 2021, dem Termin für die gesetzliche Verjährung der Anfechtungsansprüche, möglich. „Liegt keine Hemmungsvereinbarung vor, muss und wird der Insolvenzverwalter vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen die Anleger ergreifen (Mahnbescheid, Klageerhebung), um die Gesamtgläubigerinteressen zu wahren. Das ist in den Fällen, in denen eine Hemmungsvereinbarung vorliegt, zunächst nicht notwendig und spart für alle Beteiligten Kosten und Aufwand“, so die Ankündigung.

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