Schiffsfonds: Hinweispflicht auf Totalverlustrisiko nur bei risikoerhöhenden Umständen

Das Landgericht (LG) Dortmund hat die Klage eines Anlegers gerichtet auf Schadensersatz wegen behaupteter Prospektfehler mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08. November 2013 – Aktenzeichen: 3 O 124/13 – abgewiesen.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Provisionen: Renner
Das Urteil des Landgerichts führt zu einer weiteren Konkretisierung der Frage, wann eine Hinweispflicht auf ein bestehendes Totalverlustrisiko besteht.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Anleger beteiligte sich am 10. Dezember 1998 mit einer nominalen Beteiligungssumme in Höhe von 140.000,00 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 Prozent an einem Schiffsfonds. Grundlage des Beitritts war der Emissionsprospekt.

Klagegrund: fehlerhafter Prospekt

Der Anleger verklagte die Gründungsgesellschafter des Fonds auf Schadensersatz. Grund hierfür sei, dass der Prospekt fehlerhaft sei. Unter anderem sei kein ausreichender Hinweis auf ein Totalverlustrisiko erfolgt. Das LG sah jedoch keinen Prospektfehler und wies die Klage ab.

Die Anleger hätten rechtzeitig einen inhaltlich zutreffenden, vollständigen und fehlerfreien Emissionsprospekt erhalten. Eine Verharmlosung von Risiken sei nicht feststellbar gewesen. Auf das mögliche Wiederaufleben der Haftung nach Paragraf 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) wurde hinreichend deutlich und ausdrücklich hingewiesen.

Die Prognosebetrachtungen waren ex ante betrachtet vertretbar. Hinweise zum Mehrkostenrisiko sowie zum Rückabwicklungsrisiko waren enthalten. Gleiches gilt für die eingeschränkte Fungibilität.

Seite zwei: Fremdkapitalquote impliziert kein strukturelles Risiko

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