Verschluss-Sache Wertgutachten

Die meisten Bewerter von Objekten geschlossener Publikums-AIF halten ihre Gutachten neuerdings unter Verschluss. Schön dumm.

Der Löwer-Kommentar

„Der Bewerter steht so oder so im Feuer und wird sich wohl für eventuelle Fehler in seinem Gutachten verantworten müssen. Die Geheimniskrämerei wird ihm nichts nützen. Vielmehr erhöht sie sein Haftungsrisiko womöglich noch.“.

Was würden Sie jemandem sagen, der Ihnen ein Auto verkaufen will und gleichzeitig verlangt, dass Sie es niemals benutzen? Und der keine Verantwortung dafür übernimmt, dass es überhaupt fahren würde? Sie werden ihn wohl vom Hof jagen.

In der Branche der alternativen Investmentfonds (AIF) ist derlei gang und gäbe. Seit Längerem schon verfahren Wirtschaftsprüfer (WP) nach diesem Prinzip: Sie erstellen ein Prospektgutachten für gut und gerne 30.000 bis 50.000 Euro, übernehmen aber keine Haftung und verlangen, dass ihr Auftraggeber niemandem davon erzählt und es keinesfalls an Dritte weitergibt.

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Wer das Gutachten erhalten möchte, muss vielmehr eine „Auskunftsvereinbarung“ unterschreiben, die den WP weitgehend von der Haftung freistellt, eine strikte Geheimhaltungsverpflichtung enthält und für Verstöße eine meist fünfstellige Vertragsstrafe androht. Das ist schon ärgerlich genug. Analysehäuser wie G.U.B. Analyse, aber auch Vertriebe, die ihre Aufgabe ernst nehmen, wissen ein Lied davon zu singen.

Wertgutachter toppen die WP noch

Neuerdings jedoch toppen die externen Bewerter von AIF-Objekten die Geheimniskrämerei der WP noch: Sie rücken ihre Gutachten, die bei geschlossenen Publikums-AIF gesetzlich vorgeschrieben sind, entweder überhaupt nicht mehr heraus, oder sie verlangen die Unterschrift unter ziemlich aberwitzige Verträge.

Seute zwei: Die Gutachter haben Angst

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