Verschluss-Sache Wertgutachten

So erreichte G.U.B. Analyse unlängst die „Vertraulichkeitsvereinbarung“ eines Bewerters. Sie enthält allen Ernstes eine Klausel, nach der das Gutachten – unter Androhung einer Strafe von 20.000 Euro alle zwei Wochen – auf Anforderung „an das Gutachterbüro zurückzugeben oder zu zerstören und dem Gutachterbüro die Zerstörung schriftlich zu bestätigen“ ist.

Wenn dem Gutachter die Sache nachträglich zu heiß wird, sollen also am besten alle Beweise verbrannt werden. Einen solchen Unsinn können sich eigentlich nur Rechtsberater ausdenken, die sonst vielleicht Mafiabosse oder ähnliche Kaliber vertreten. Doch der Gutachter ist offenbar so verschreckt von den vielen neuen Vorschriften, dass er seinen angeblich fachkundigen Anwälten alles abkauft.

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Die Gutachter haben Angst

Immerhin: Wer den Unfug unterschreibt, kann das Gutachten erhalten. In den meisten anderen Fällen der jüngeren Vergangenheit ist das anders. Die Gutachter sagen schlicht: Nein.

Ihre Motivation ist klar: Sie haben Angst. Die Gutachter wollen zwar kräftig Honorar kassieren, aber keinesfalls für ihre Arbeit zur Verantwortung gezogen werden, falls mit dem Fonds etwa schief gehen sollte und sie einen Fehler gemacht haben.

Das ist insofern verständlich, als es bei der Haftung um hohe Summen geht. Doch was für WP vielleicht funktionieren mag, dürfte für die Bewerter schwierig werden. Sie müssen laut KAGB in den Prospekten von AIF, die bereits über Objekte verfügen, mit ihrem Namen und dem Ergebnis der Bewertung genannt werden. Aus der Nummer kommen sie nicht heraus.

Gutachter stehen so oder so im Feuer

Spätestens wenn der Fonds in Schieflage geraten sollte, wird der Anlegeranwalt nach einem Blick in den Prospekt die Herausgabe des Gutachtens verlangen. Wenn nicht vom Gutachter, dann von der Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) oder der Bafin.

Der Bewerter steht also so oder so im Feuer und wird sich wohl für eventuelle Fehler in seinem Gutachten verantworten müssen. Die Geheimniskrämerei wird ihm nichts nützen. Vielmehr erhöht sie sein Haftungsrisiko womöglich noch.

Seite drei: Gefährliche BGH-Logik

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