Einheitliche Fonds-Prospekte bleiben Geschichte

In aller Stille hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) seinen Prüfstandard IDW S4 verabschiedet. Es zementiert damit eine wenig hilfreiche Praxis. Der Löwer-Kommentar

„Positiv an der Verabschiedung des Standards ist, dass endlich die Hängepartie um dessen Neufassung beendet ist.“
„Positiv an der Verabschiedung des Standards ist, dass endlich die Hängepartie um dessen Neufassung beendet ist.“

Wie der jüngste Entwurf enthält auch die verabschiedete Fassung des IDW-Standards für die Prüfung von Prospekten alternativer Investmentfonds (AIF) keinerlei generelle Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Prospektinhalte über die von der Finanzaufsicht Bafin geprüften Mindestangaben hinaus.

Die Wirtschaftsprüfer (WP) untersuchen künftig auch nicht, ob solche Zusatzangaben im Einzelfall erforderlich wären. Die Prüfung der (inhaltlichen) Vollständigkeit, die wegen einer Generalklausel im KAGB allein durch die Mindestangaben nicht zwangsläufig gegeben ist, gehört explizit nicht zum Auftragsumfang.

Damit wird weiterhin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) selbst entscheiden, welche Informationen sie über den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestrahmen hinaus in den Prospekt aufnimmt. Branchenweit einheitlich aufgebaute Fondsprospekte mit einem hohen Informationsgehalt und entsprechendem Wiedererkennungswert bleiben damit Geschichte.

Keine Weitergabe an Anleger

Das betrifft vor allem den Umgang mit Prognoserechnungen, aber zum Beispiel auch Informationen zur bisherigen Leistungsbilanz/Performance der KVG und den generellen Prospektaufbau, die sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Gleiches gilt für das vorgeschriebene Merkblatt „wesentliche Anlegerinformationen“ (wAI), das ebenfalls Gegenstand des neuen IDW S4 ist.

Die WP prüfen künftig lediglich die „Richtigkeit, Nachvollziehbarkeit und die Klarheit (Eindeutigkeit)“ der vorgefundenen Informationen, die Bafin beschränkt sich hauptsächlich auf die formale Vollständigkeit. Eine Prüfung auf inhaltliche Vollständigkeit muss demnach weiterhin jeder Vertriebspartner selbst vornehmen. Das schränkt den Wert des IDW-Gutachtens erheblich ein.

Zudem sind Anleger explizit nicht die Adressaten des Gutachtens und es darf – nach spezieller Vereinbarung – allenfalls an „gewerblich tätige Geschäftspartner“ weitergegeben werden.

Seite 2: „Vollständiger Haftungsausschluss“

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