Bafin: Vermögensanlagen sind nicht „reguliert“

In einem weiteren Punkt müssen die Anbieter ihre Kommunikation überprüfen: Der Darstellung von Sicherheit(en). Die Bafin kann Werbung untersagen, „wenn der Anbieter die Sicherheit der Vermögensanlage bewirbt, obwohl ihre Rückzahlung nicht oder nicht vollständig gesichert ist“, schreibt sie. Letzteres kann praktisch kein Anlageangebot von sich behaupten.

Hinzu kommt: Werbung für Vermögensanlagen muss stets auf den Prospekt verweisen sowie einen deutlich hervorgehobenen „Warnhinweis“ und – sofern eine Rendite angegeben ist – einen weiteren obligatorischen Hinweis enthalten. Bei den offiziellen Werbeunterlagen ist das in der Regel der Fall, doch nicht immer bei den weiteren Kommunikationsmitteln, die von der Bafin eventuell als Werbung eingestuft werden.

Ich jedenfalls kann mich nicht daran entsinnen, dass mir zum Beispiel in einer Produkt-Pressemitteilung oder einer Vertriebs-Präsentation der letzten Monate der im Gesetz wörtlich vorgeschriebene Satz ins Auge gesprungen wäre: „Warnhinweis: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“

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Auch freier Vertrieb im Visier

Fehlt dieser oder ein anderer der vorgeschriebenen Hinweise, kann die Bafin Bußgelder verhängen, schreibt sie. Das macht die Behörde nicht zum Spaß. Vielmehr wird der Anlass für den Beitrag im Bafin-Journal und die konkreten Beispiele sein, dass sie entsprechende Defizite bereits festgestellt hat und zumindest künftig konsequent dagegen vorgehen wird. Er ist auch eine Warnung.

Die Branche – auch der Vertrieb – muss das Thema also ernst nehmen und sollte den Bafin-Artikel genau lesen. Spätestens seit dessen Erscheinen kann sich niemand mehr mit Nichtwissen herausreden, wenn er ein Bußgeld zahlen soll und dies womöglich auf der Website der Behörde – also am Bafin-Pranger – veröffentlicht wird.

Das gilt auch für freie Vermittler. Sie stehen zwar eigentlich unter der Aufsicht der Gewerbeämter und nicht der Bafin, sind vor deren Maßnahmen aber nicht sicher, wenn sie zum Beispiel unzulängliche Werbeinformationen zu Vermögensanlagen verbreiten.

Schon im vergangenen Herbst wies die Behörde darauf hin, dass ihre neuen Befugnisse zur „Verhaltensintervention“ nach dem Kleinanlegerschutzgesetz „zum Beispiel auch freie Finanzvermittler“ umfassen. Quelle: Bafin-Journal, Ausgabe September 2015. Lektüre dringend empfohlen.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwertanlagen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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