Zielmarktbestimmung nach Mifid II: Herr Tur Tur oder Sisyphos?

Besonders ein Punkt ist dabei ein in Hinblick auf die sonst so schematische Regulierung eher überraschend: Der Vertrieb außerhalb des Zielmarkts. Nach den Ausführungen von Reinhard Kühn und Dr. Lars Ritter von der Beratungsgesellschaft d-fine GmbH sollte dies zwar nicht systematisch erfolgen und vor allem im „negativen Zielmarkt“ nur selten vorkommen, sei aber mit einer dokumentierten Begründung durchaus möglich. Auch insofern verlieren die Vorschriften vielleicht ein Stück ihres Schreckens.

Für Verdruss allerdings könnte die Risikoklassifizierung sorgen. Nach dem – vom Parlament und dem Rat der EU zunächst abgelehnten – Entwurf der Level-2-Verordnung der EU-Kommission zu der Verordnung über Basis-Informationsblätter für „verpackte“ Anlageprodukte (PRIIPs) müssen geschlossene AIF regelmäßig in die zweithöchste von sieben Risikoklassen eingestuft werden, da weder Vergangenheitsdaten noch ein Gesamtrisikoindikator (SRI) vorliegen.

Das wird wohl auch auf die Zielmarktdefinition abfärben. Nach den Worten von Dr. Ulrike Busse, zuständig für die Themen Vertrieb und Verbraucherschutz beim Sachwerteverband BSI, arbeitet der Verband an der Entwicklung eines Modells zur Berechnung des SRI, um der pauschalen Zuordnung zu Risikoklasse sechs zu entgehen.

Zwei Zielmarktbestimmungen

Ansonsten ist die Koordination mit dem Vertrieb für die KVGen vermutlich die weitaus größere Herausforderung als die Zielmarktbestimmung selbst. Als durchaus sinnvoll – sofern man dem Ganzen überhaupt einen Sinn abgewinnen will – könnte sich dabei erweisen, dass genau genommen nicht nur eine, sondern zwei Zielmarktbestimmungen notwendig sind: Eine eher allgemein gehaltene durch die KVG und innerhalb dieses Rahmens eine genauere Spezifizierung durch den Vertrieb unter Berücksichtigung seiner Organisation und Kundenstruktur.

Das dürfte weiterhin den Absatz eines Fonds über verschiedene Vertriebe ermöglichen, auch wenn diese nicht exakt gleichartig organisiert sind. Trotzdem müssen die KVGen sich frühzeitig mit ihren Vertriebspartnern an einen Tisch setzen und herausfinden, welche Informationen diese in welcher Form benötigen, zumal die Zielmarktbestimmung mit den Kriterien des Vertriebs für dessen künftig erforderliche „Geeignetheitsprüfung“ der Anleger korrespondieren muss.

Seite drei: Alle Produktbereiche betroffen

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