BaFin-Kampfansage an Vermögensanlagen

Die BaFin hat verschiedene Arten von Vermögensanlagen-Emissionen in Bezug auf Bedenken für den Anlegerschutz „verstärkt im Blick“, genauer gesagt: fast alle. Sie droht sogar „Produktinterventionen“ an, also Verbote. Ein Hammer. Der Löwer-Kommentar

„Die Emittenten haben kaum eine Chance, sich gegen die Behörde zur Wehr zu setzen.“

Das jüngste „BaFin-Journal“ der Finanzaufsicht hat es wieder einmal in sich: Die Behörde zieht darin kräftig über verschiedene Arten von Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) her und kündigt an, diese auf „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“ zu überprüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Der Beitrag gleicht einer Kampfansage.

„Besondere Risiken bestehen aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht bei Blind Pools, Direktinvestments und mehrfachem Nachrang“, heißt es in dem Artikel. Diese Fallgruppen, die durchaus auch in Kombination auftreten könnten, behalte die BaFin „derzeit verstärkt im Blick“.

Sie könnten Anhaltspunkte für die Einleitung eines Produktinterventionsverfahrens bieten, so die Drohung. Das ist die gesetzliche Umschreibung für ein Verbot dieser Angebote. Dazu wurde die BaFin 2015 mit dem Kleinanlegerschutzgesetz ermächtigt.

Fast alle aktuellen Konzepte im Visier?

Seitdem darf sie, heute nach Paragraf 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), Produkte oder Praktiken auch ohne Vorliegen eines konkreten Gesetzesverstoßes untersagen, wenn die Beamten nicht näher definierte „erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz“ haben.

Doch dass die Behörde die Konzepte, die sie selbst genehmigt hat, nun derart hart angeht und sogar den Einsatz dieses Gummiparagrafen androht, ist schon ein ziemlich starkes Stück. Hinzu kommt: Die Konzepte fast aller aktuellen Vermögensanlagen-Emissionen mit Marktbedeutung könnten demnach im Visier der BaFin sein.

Schließlich sind die prospektpflichtigen Emissionen in diesem Segment derzeit mit wenigen Ausnahme wie dem MS „Bootes“ von Oltmann und einigen Bürgerwindparks entweder Blind Pools oder Direktinvestments und gehören damit zu den genannten „Fallgruppen“. Zudem ist die Argumentation der Behörde zum Teil reichlich verwegen.

Seite 2: Bei Blind Pools „die Katze im Sack“

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