LV-Fondspolice – Kapitalanlage oder „nur“ Versicherung?

Bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung haftet der Vermittler grundsätzlich nicht nach den strengeren Kapitalanlagegrundsätzen, so das OLG Köln in einer aktuellen Entscheidung.

Gastbeitrag von Daniel Berger, Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

„Der Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist regelmäßig nicht als Kapitalanlagegeschäft zu werten. Es sind dabei weiterhin nur die Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz einzuhalten.“

Wird bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung vom Kunden ein Beratungsfehler geltend gemacht, stellt sich die Frage, welche Voraussetzungen für den behaupteten Schadensersatzanspruch maßgeblich sind. Denn die Haftung für Beratungsfehler beurteilt sich bei Versicherungen anders als bei Kapitalanlagen.

Vorgegebenes Anlageziel zu berücksichtigen

Nach den Grundsätzen über die anleger- und objektgerechte Beratung sind bei der Kapitalanlagevermittlung einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu Grund zu legen. Dabei ist das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen.

Andererseits ist auf der Grundlage des vom Kunden verfolgten Anlageziels ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und der Kunden über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufzuklären, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken.

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Fondsgebundene Lebensversicherung: Wertentwicklung offen

Bei einer fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung ist der gesamte oder ein wesentlicher Teil des Leistungsanspruchs direkt an die Wertentwicklung von bestimmten vertraglich vereinbarten Fondsanteilen gebunden. Demzufolge übernimmt der Versicherer keine Verpflichtung die Leistung in einer absolut bestimmten Höhe zu erbringen. Daher stellt sich die Frage, ob dies nicht als (Kapital-) Anlagegeschäft zu betrachten ist.

Wäre dies der Fall, so würde eine Beratungshaftung eintreten, wenn der Kunde nicht nach seinem Wissenstand und welche Risiken er einzugehen bereit ist gefragt oder er nicht über für die der Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufgeklärt wird.

Seite zwei: Investmentfonds-Vermittlung verlangt besondere Aufklärungspflichten

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