Garantieforderung bremst bAV-Modernisierung aus

Im anhaltenden Niedrigzinsumfeld arbeiten immer mehr Lebensversicherer an neuen Produkten, die ohne klassische Garantien auskommen. Dabei wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung (bAV) nicht auf die Modernisierung der Produktwelt vorbereitet ist. Der Gesetzgeber ist gefordert, die rechtlichen Voraussetzungen in der bAV zu ändern.


Gastkommentar von Elke Scholz-Krause, Unternehmensberaterin für bAV

Der Wunsch nach Flexibilität des Gesetzgebers beim Themenbereich Garantie ist aus Berater-, Vermittler- und Versicherersicht verständlich.

Die bAV braucht dringend einen Modernisierungsschub. Die Frage ist nur, was der einzelne sich für einen Modernisierungsschub wünscht. Angesichts des Niedrigzinsumfeldes bieten viele Versicherungen Indexprodukte, Rentenversicherungen mit Beitragserhaltgarantie an oder haben sich ganz aus dem bAV-Geschäft zurückgezogen.

Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer

Knackpunkt sind allerdings nicht nur die Produkte. Das Kernproblem liegt bei der Gesetzgebung. Wenn der Gesetzgeber verlangt, dass beispielsweise bei der Beitragszusage mit Mindestleistung mindestens die eingezahlten Beiträge, abzüglich der Kosten für Biometrie zur Verfügung stehen müssen, dann kann es dazu kommen, dass gerade dies für bestimmte Konstellationen kaum umsetzbar ist.

[article_line]

Der Wunsch nach Flexibilität des Gesetzgebers beim Themenbereich Garantie ist aus Berater-, Vermittler- und Versicherersicht verständlich. Jedoch schützt der Gesetzgeber über das Betriebsrentengesetz den Arbeitnehmer.

Nehmen wir doch einmal an, dass es keine Garantieforderungen gäbe. Dann könnten Versicherer, Berater und Vermittler die gesamte Produktpalette, welche für das Privatkundengeschäft vorgehalten wird, auch in der bAV einsetzen.

„Durchschnittsarbeitnehmer“ möchte Garantieverzinsung

Nun kommt aber noch der Kunde ins Spiel. Was möchte denn der Kunde eigentlich? Möglichst hohe Renditen bei geringem Risiko! Der „Durchschnittsarbeitnehmer“ möchte häufig noch immer eine Garantieverzinsung, mindestens den Beitragserhalt. Ein Geschäftsführer entscheidet meist etwas „moderner“.

Fazit: Modernisierung in der bAV. Ja bitte! Vereinfachung, Haftungsminimierung, Erhöhung der steuerfreien Entgeltumwandlung. Werden gesetzliche Regelungen „modernisiert“, werden automatisch auch die Produkte dazu angepasst.

Die Autorin Elke Scholz-Krause ist Unternehmensberaterin im Bereich der betrieblichen Altersversorgung.

Foto: Shutterstock

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments