Kfz-Haftpflichtversicherung: Betriebsgefahr bei Trunkenheit ausgehebelt

Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss keinen Schadensersatz leisten, wenn die zu Schaden gekommene Person unter starkem Alkoholeinfluss stand und den Unfall selber verschuldet hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem aktuellen Urteil.

Der Kläger geht aufgrund seiner starken Trunkenheit leer aus. Er habe den Unfall im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet, so das OLG.

In dem vorliegenden Streitfall hatte sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger versucht, an einem Sattelauflieger abzustützen, der sich auf einem Supermarktparkplatz langsam in Bewegung setzte.

Der Fußgänger geriet dabei zwischen die Achsen des Fahrzeugs und erlitt schwerste Verletzungen. Er verlangt unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro.

OLG verneint Vorliegen der Betriebsgefahr

In seinem Urteil (Az.: 9 U 34/14) vom 7. Juli 2015 verneint das OLG Hamm das Recht des Fußgängers auf Schadenersatz.

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Dabei verneint es sogar ein Vorliegen der allgemeinen „Betriebsgefahr“. Betriebsgefahr bedeutet, dass durch die alleinige Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Gefahr für Fußgänger besteht und der Fahrer somit generell einen Teil des Schadens übernehmen muss, selbst wenn den Fußgänger einen Hauptteil der Schuld trifft.

„Unfall im überwiegenden Maße selbst verschuldet“

In diesem Falle urteilt das OLG nicht nur, dass sich der Fahrer des Sattelaufliegers nichts zu Schulden kommen gelassen habe, sondern dass „die Betriebsgefahr des Lastzuges hinter dem groben Verkehrsverstoß des Klägers vollständig zurücktrete“.

Somit geht der Kläger aufgrund seiner starken Trunkenheit leer aus. Er habe den Unfall im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet, so das OLG. (nl)

Foto: Shutterstock

 

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