Maklerbetriebe: Stornonachbearbeitung gegenüber Angestellten

Nur wenn die Abtretung nicht möglich sei, weil dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, habe der Arbeitnehmer den Wert zu ersetzen. Lediglich in diesem Falle könne der AG Zahlung verlangen. Die Benennung der Höhe der abgeführten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sei allerdings versäumt worden.

Nachbearbeitungsgrundsätze maßgeblich

Auf Verhältnis des Maklers zu seinem angestellten Vermittler seien die für den Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsvertreter entwickelten Nachbearbeitungsgrundsätze zu übertragen.

Zur schlüssigen Darlegung von Rückforderungen gehörten danach auch Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Nachbearbeitung der jeweiligen notleidenden Versicherungen. Gemäß Paragraf 87 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Paragraf 92 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) entfalle der Anspruch des Vermittlers auf Provision im Falle der Stornierung des Geschäfts durch den Versicherer, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruhe, die der Versicherer nicht zu vertreten hat.

Die Stornierung sei dann nicht von ihm zu vertreten, wenn notleidende Verträge nachbearbeitet worden seien. Art und Umfang der Nachbearbeitung bestimmten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Ein Versicherer könne auch eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, sofern diese nach Art und Umfang ausreichend seien.

Alternativ könne er sich darauf beschränken, dem Vermittler durch eine Stornogefahrmitteilung die Möglichkeit zu geben, den notleidenden Vertrag selbst nachzubearbeiten. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung stattgefunden habe, trage der Makler, der Rückprovisionsforderungen gegen den Vermittler wegen stornierter Versicherungen geltend mache.

Schutzbedürftigkeit des Vermittlers

Dabei könne offen bleiben, ob die Vorschrift des Paragraf 87 a Abs. 3 HGB auch in der Beziehung zwischen Makler und Versicherer anzuwenden sei oder ob lediglich im Einzelfall bei gleicher Schutzbedürftigkeit aus Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Nachbearbeitungspflicht zugunsten des Maklers abgeleitet werden könne.

Denn Paragraf 65 HGB nehme Paragraf 87 a Abs. 3 HGB nicht aus, sondern verweise vollumfänglich auf die Norm. Dies entspreche auch der Schutzbedürftigkeit eines bei dem Makler angestellten Vermittlers. Dieser komme ohne Einleitung entsprechender Maßnahmen durch den Makler nicht aus, wenn Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung aufträten.

Seite drei: Gefahr von Interessenkonflikten

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