Vertretervergütung: Schätz-Grundlage für Mindestausgleich

Im Übrigen entstehe nach den „Grundsätzen“ kein Ausgleich bei einer unternehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (bAV). Deren Kapitalwert sei vom Ausgleichswert nach den „Grundsätzen“ abzuziehen.

Eine ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtsaspekten sei nach den „Grundsätzen“ zwar nicht ausnahmslos ausgeschlossen, da aber mit den „Grundsätzen“ der Ausgleich global errechnet werde, komme es nicht auf die Verhältnisse im Einzelfall an. Für eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung sei bei der Anwendung der „Grundsätze“ kein Raum.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sichern Vertreter den Ausgleichswert nach den „Grundsätzen“. Vertreter, die mehr fordern, sehen sich mit der schwierigeren Aufgabe konfrontiert, Nachweise für den höheren Ausgleich darzulegen.

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Beratungsqualität und Wettbewerbslage entscheidend

Dies trifft insbesondere solche Vertreter hart, denen schon nach kurzer Zeit gekündigt wird. Dass ein Vertreter, der nur vier Jahre tätig war, einen sechsmal geringeren Ausgleich für von ihm aufgebaute Sachbestände erhalten soll, als ein Kollege, der 20 Jahre für das Unternehmen tätig war, kann nicht mit der Billigkeit erklärt werden. Eine lange Tätigkeit rechtfertigt keine Herauf- oder Herabsetzung des Ausgleichs.

Es entspricht auch nicht den Erfahrungswerten, dass Versicherungen nach nur vier Jahren Tätigkeitsdauer sechsmal weniger lang laufen als nach einer Tätigkeitsdauer von 20 Jahren. Entscheidend sind vielmehr Beratungsqualität und Wettbewerbslage.

Im Übrigen begegnet die Anwendung der „Grundsätze“ als Schätzgrundlage des Ausgleichs für Führungskräfte im strukturierten Vertrieb erheblichen Bedenken. Ein Finanzvertrieb, der als Handelsvertreter auftritt, ist weder Versicherer noch Bausparkassenunternehmen, und zieht daher auch nicht die Vorteile wie diese.

Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte.

Foto: Kanzlei Blanke Meier Evers

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