Maklerinitiierter Wechsel des Krankentarifs: Verbotene Rechtsberatung?

Ein Makler, der für den Kunden gegen Honorar Einsparmöglichkeiten durch Tarifwechsel beim Krankenversicherer recherchiert, soll nach Ansicht eines Landgerichts keine Maklerleistung erbringen. Es handele sich um eine Anwälten vorbehaltene Rechtsdienstleistung. Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

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„Die Unterstützung des Kunden bei einem Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG sei materiell-rechtlich als Dienstleistung mit hauptsächlich rechtsberatendem Charakter zu bewerten. Ein solcher Vertrag verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.“

Im Streitfall hat die 14. Zivilkammer des LG Saarbrücken die Honorarklage eines Maklers gegen einen Kunden u.a. mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen. Gegenstand eines Maklervertrages könne der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages und/oder die Vermittlung desselben sein. Ein Makler, der beim bestandsführenden Krankenversicherer Einsparmöglichkeiten durch Tarifwechsel recherchiere, werde mit dem maßgeblichen Schwerpunkt beauftragt, dem Kunden bei der Realisierung seines Rechtsanspruchs nach Paragraf 204 VVG auf Tarifwechsel zu unterstützen. Gegenstand sei damit also nicht der Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages. Deshalb fehle es an einem für eine Maklerleistung notwendigen Hauptvertrag.

Tarifwechsel nach  204 VVG führe nicht zum Abschluss eines neuen, sondern lediglich einer Anpassung des ursprünglichen Vertrages

Der Tarifwechsel nach 204 VVG führe nicht zum Abschluss eines neuen, sondern lediglich einer Anpassung des ursprünglichen Vertrages. Dieser werde nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt. Paragraf 204 VVG bewirke, dass die Vertragspartner den Krankenversicherungsvertrag von vornherein nicht nur zu den Konditionen eines konkreten Tarifs abschließen, sondern der Versicherer den Versicherungsnehmer zugleich in einen Kreis aller bei ihm in Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz Versicherten aufnehme. Paragraf 204 VVG sei rechtsdogmatisch derart aufgebaut, dass alle Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz von Anfang an Vertragsbestandteil seien. Deshalb gelte der Grundsatz nicht, nach dem zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag erforderlich ist. Für den Tarifwechsel schreibe Paragraf 204 VVG etwas anderes vor (Paragraf 311 Abs. 1, letzter HS. BGB).

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Dass der Tarifwechsel nach Paragraf 204 VVG zum Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages führe, widerspreche einerseits schon dem Wortlaut des Gesetzes, andererseits hätte dies in vertraglicher Hinsicht erhebliche Nachteile für den Kunden zur Folge. Dies liefe dem Zweck der Vorschrift, Tarifwechsel zu erleichtern, offensichtlich zuwider. Würde der Tarifwechsel einen Neuabschluss voraussetzen, hätte dies zur Folge, dass den Versicherungsnehmer u.U. vorvertragliche Anzeigepflichten träfen und die erste Prämie nach einem Wechsel als Erst- und nicht als Folgeprämie zu betrachten wäre. Dies wäre nicht interessengerecht und solle deshalb durch Paragraf 204 VVG vermieden werden.

Seite zwei: Von einer Nebenleistung könne aber nicht die Rede sein, so das Gericht

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