BU: Kein fälliger Leistungsanspruch bei verweigerter Mitwirkung

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in einer Leitsatzentscheidung (Az.: IV ZR 289/14) mit den Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers befasst, wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden.

Das Landgericht und auch das Berufungsgericht hatten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nun blieb auch die Revision ohne Erfolg.
Das Landgericht und auch das Berufungsgericht hatten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nun blieb auch die Revision ohne Erfolg.

In dem Rechtsstreit forderten die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägers Leistungen aus einer seit dem Jahr 2009 gehaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung. In den „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ ist unter anderem geregelt, dass der Versicherungsnehmer Ärzte, Krankenhäuser, Sachverständige, andere Personenversicherer und Behörden sowie den Arbeitgeber zu ermächtigen hat, der Versicherung auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

Im Mai 2010 zeigte der Kläger, zu diesem Zeitpunkt noch Bezirksleiter einer Bausparkasse, an, dass er aufgrund eines Burnout-Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Jahr 2011 meldete er bei seiner Versicherung Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Hierauf bat ihn die Versicherung unter anderem um die Unterzeichnung von Schweigepflichtentbindungserklärungen zur Einholung von Auskünften bei verschiedenen Stellen. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er werde die Erhebung von Auskünften bei der Krankenkasse nur genehmigen, soweit sie sich auf die Berufsunfähigkeit bezögen, wies die Versicherung ihn darauf hin, dass sie auch prüfen wolle, ob der Versicherungsvertrag ordnungsgemäß zustande gekommen sei. Zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung zu diesem Zweck war der Kläger aber nicht bereit. Daraufhin teilte ihm die Versicherung mit, sie stelle die weitere Leistungsprüfung ein und berief sich darauf, die geltend gemachten Leistungsansprüche des Klägers seien nicht fällig.

BGH schließt sich Berufungsgericht an

Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente, die Feststellung der Verpflichtung der Versicherung zur jährlichen Rentenerhöhung sowie die Freistellung von der Prämienzahlung begehrt. Das Landgericht und auch das Berufungsgericht hatten die Klage als unbegründet abgewiesen. Nun blieb auch die Revision ohne Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Überprüfung laut BGH im Ergebnis stand.

Seite zwei: Leistungsprüfung nicht abgeschlossen

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