Ein Bärendienst für die Versicherungsmakler

Einer UG, welche den selben Gesellschafter-Geschäftsführer wie zwei als Versicherungsmakler registrierte GmbHs hat, kann die begehrte Erlaubnis als Versicherungsberater verwehrt werden, so ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg. Der Kläger hat der Maklerschaft damit einen Bärendienst erwiesen.

Gastkommentar von Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte

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„Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts liest sich insofern wie eine einzige Watsche. Gerade in Anbetracht der derzeitigen IDD-Diskussionen war das ein Bärendienst für die Maklerschaft.“

Die Klägerin, also die UG (haftungsbeschränkt wie eine GmbH), begehrte von der IHK Potsdam als Versicherungsberater zugelassen werden wollte. Die IHK lehnte das ab und die Klägerin zog vor das Verwaltungsgericht Potsdam. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Nun wurde auch der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung per Beschluss durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurückgewiesen. Im Ergebnis sind die Entscheidung der IHK Potsdam, das erstinstanzliche Urteil und der Beschluss des OVG sicherlich gut vertretbar.

Die Intention des Gesetzgebers bei der Regulierung 2007 war unter anderem, dass Transparenz für den Verbraucher geschaffen werden soll. Wie weit das gelungen ist, sei dahingestellt. Transparent erscheint es jedenfalls nicht, wenn ein und dieselbe natürliche Person dem Kunden gegenübersitzt und jedes Mal noch geklärt werden muss, für welche der beiden Makler-GmbHs er gerade aktiv ist – oder doch vielleicht für die Versicherungsberatergesellschaft UG (?).

Nicht akzeptable Feststellungen zur Stellung des Maklers

Nicht akzeptabel dagegen sind einige Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil und nun auch in dem vorliegenden Beschluss des OVG zur Stellung des Maklers und zu angeblichen Interessenskonflikten. Gleiches gilt für einige Aussagen zur Stellung des Versicherungsberaters im Gefüge Versicherer/Kunde/Makler/Versicherungsberater. Aber muss man es soweit kommen lassen?

So haben wir es jetzt in einem Beschluss eines OVG, dass, wenn der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft die gleiche Person ist wie der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsberatergesellschaft, es an der nach Paragraf 34e Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters fehlt.

OVG: „Versicherungsunabhängigkeit“ nicht mehr sichergestellt

„Versicherungsmakler können für erfolgreiche Vermittlungen Courtagen gegenüber den Versicherungen beanspruchen. Dass im konkreten Einzelfall abweichende Fallgestaltungen möglich sind, ändert nichts an der grundsätzlich möglichen Abhängigkeit des Maklers von Versicherungsunternehmen“, so schon das erstinstanzliche Gericht in diesem Fall.

Eine „Versicherungsunabhängigkeit“ eines Versicherungsberaters sei durch die angedachte Verbindung der Versicherungsberaterin mit der Versicherungsmaklergesellschaft nicht mehr sichergestellt. Der Kläger hielt zwar allgemein dagegen: Versicherungsmakler stünden nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu Versicherungsunternehmen, sondern an der Seite ihrer Kunden. Sie hätten deren Interesse gegenüber den Versicherern zu vertreten.

Seite zwei: Beschluss mit erheblicher Strahlkraft

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