Interessenkollision: Kann ein Makler auch Berater sein?

„Versicherungsberater und -makler haben die Interessen der Versicherungsnehmer wahrzunehmen, was eine Interessenkollision ausschließt“, argumentierte der Geschäftsführer zweier Maklergesellschaften, der auch als Versicherungsberater tätig werden wollte. Behörde und Verwaltungsgericht waren anderer Ansicht.

sdvdv
Die „Versicherungsunabhängigkeit“ ist laut VG und OVG durch die Verbindung der Versicherungsberaterin mit der Versicherungsmaklergesellschaft nicht sichergestellt.

In dem vorliegenden Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer zweier Versicherungsmaklergesellschaften die Erlaubnis beantragt, auch als Versicherungsberater nach Paragraf 34e Gewerbeordnung (GewO) tätig werden zu dürfen. Die zuständige Stelle verweigerte ihm die Erlaubnis, woraufhin er klagte.

Makler wird Erlaubnis verweigert

In seinem Urteil vom 31. März 2017 (Az.: OVG 1 N 41.15) bestätigt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die Entscheidung der Vorinstanz und verweigert dem Makler die begehrte Erlaubnis.

„Ist der vertretungsberechtigte Geschäftsführer einer Versicherungsmaklergesellschaft mit dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Versicherungsberatergesellschaft personenidentisch, fehlt es an der nach Paragraf 34e Absatz 1 Satz 1 GewO notwendigen Unabhängigkeit des Versicherungsberaters“, formuliert das OVG seine Entscheidungsbegründung.

Versicherungsunabhängigkeit nicht garantiert

Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Berlin-Brandenburg hatte moniert, dass es dem Versicherungsmakler an der notwendigen „Versicherungsunabhängigkeit“ fehle. Versicherungsberater müssten demnach völlig unabhängig und frei von jeglichem Provisionsinteresse und auch „sonst nicht irgendwie in eine Vertriebsorganisation eingegliedert“ sein.

Diese „Versicherungsunabhängigkeit“ sei durch die Verbindung der Versicherungsberaterin mit der Versicherungsmaklergesellschaft nicht mehr sichergestellt.

„Versicherungsmakler können für erfolgreiche Vermittlungen Courtagen gegenüber den Versicherungen beanspruchen. Dass im konkreten Einzelfall abweichende Fallgestaltungen möglich sind, ändert nichts an der grundsätzlich möglichen Abhängigkeit des Maklers von Versicherungsunternehmen„, so das VG. (nl)

Foto: Shutterstock


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