Abmahnung und fristlose Kündigung wegen derselben Gründe?

Das Landgericht Frankfurt am Main hat über die Frage entschieden, ob ein Unternehmer wegen Gründen, für die er den Handelsvertreter bereits abgemahnt hat, berechtigt ist, diesen wegen derselben Gründe dann auch noch fristlos zu kündigen.

Gastbeitrag von Jürgen Evers und Sascha Alexander Stallbaum, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Ein Mitverschulden muss sich immer auf eine konkrete Kündigung beziehen.“

Der fragliche Handelsvertreter hatte sich aus Sicht des Versicherers, für den er tätig war, einiges zuschulden kommen lassen: Zum einen hatte er einen Kunden beleidigt, möglicherweise gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen und Verträge, bei denen es sich um Eigengeschäft handelte, versucht, als provisionspflichtig bei dem Versicherer einzureichen.

Zunächst einmal ging es um die Beleidigung eines Kunden des Vertreters, der zugleich auch Versicherungsnehmer bei dem Versicherer war.

Wegen dieser Beleidigung hatte der Versicherer den Handelsvertreter bereits abgemahnt, das heißt dem Vertreter die fristlose Kündigung für den Wiederholungsfall angedroht. Mit der Beleidigung als Begründung kündigte der Versicherer später das Vertragsverhältnis mit dem Vertreter fristlos.

Versicherer sah Provisionsabgabe

Weiter hatte der Vertreter mit dem Geschäftsführer einer GmbH folgende Abrede getroffen: Für den Fall, dass bestimmte Versicherungsverträge zwischen Versicherer und der GmbH zustande kämen, würde der Vertreter dem Geschäftsführer eine Provision in Höhe von 29.000 Euro zahlen.

Sollten einige dieser Versicherungsverträge wiederum storniert werden, verpflichtete sich der Geschäftsführer zur Rückzahlung der Provisionen.

Dieses Verhalten des Vertreters mahnte der Versicherer als Provisionsabgabe ab und forderte den Vertreter auf, etwaige weitere Verstöße gleicher Art mitzuteilen.

Seite zwei: Kündigung auf Provisionsabgabeverbot gestützt

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