„Eckpunktepapier des BMF bringt noch keine Planungssicherheit für freie Finanzberater“

Die Bundesregierung plant, die freien Finanzanlagenvermittler der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu unterstellen. Ein am Mittwoch vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichtes Eckpunktepapier umschreibt den Rahmen für eine Gesetzesnovelle im kommenden Jahr. Für Dr. Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA AG, ist das Papier zu wenig konkret gefasst. Die erhoffte Planungssicherheit für freie Finanzberater lässt weiter auf sich warten.

Dr. Frank Ulbricht, Vorstand der BCA AG.

Die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig beim Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gebündelt werden.

„Regierung hat sich durchgerungen, zentrale Vereinbarung umzusetzen“

Das sieht ein Eckpunktepapier vor, auf das sich offenbar das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium geeinigt haben. Der Gesetzgebungsprozess soll im Laufe des Jahres 2020 abgeschlossen sein, sodass die Neuregelung der Aufsicht 2021 in Kraft treten könnte.

„Die Bundesregierung hat sich offenbar dazu durchgerungen, eine zentrale Vereinbarung des Koalitionsvertrages umzusetzen“, kommentiert Dr. Frank Ulbricht, Vorstand des Maklerpools BCA AG.

„Zu begrüßen ist, dass es einen zeitlichen Übergang geben soll und die Bundesregierung hier mit Augenmaß agiert. Allerdings bringt das Papier nur hinsichtlich der zeitlichen Komponente mehr Klarheit über die künftige Aufsicht der Finanzberatung. Von einer Planungssicherheit, wie wir sie seit Langem fordern, kann allerdings mit Blick auf das vorliegende Eckpunktepapier nicht die Rede sein.“

„Vermissen wir eine klare Aussage zu Einzelkämpfern“

So fehlt es Dr. Ulbricht zufolge im Papier des BMF an einer konkreten und für alle drei Wege in der Finanzberatung gültigen Aussage: „Während wir zu denjenigen, die unter einem Haftungsdach oder in einer Vertriebsgesellschaft ihrer Beratungstätigkeit nachgehen, Informationen finden, vermissen wir eine klare Aussage zu den Einzelkämpfern unter den freien Finanzberatern. Es wird nun darauf ankommen, die Unklarheiten zu erörtern und die Vorlage im Gesetzgebungsprozess weiter zu konkretisieren.“

Künftig dürften nur noch das Kreditwesengesetz (KWG) und das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) den rechtlichen Rahmen bilden. Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) und die Gewerbeordnung (GewO) dürfen zumindest für Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f und Paragraf34h ersatzlos gestrichen werden.

Freie Finanzberatung in Deutschland stärken

Der Maklerpool BCA AG und die Bank für Vermögen (BfV) haben sich das Ziel gesetzt, die freie Finanzberatung in Deutschland zu stärken und ihre in der Finanzanlagenvermittlung tätigen Partner im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens und der Neuregelung eng zu beraten und zu betreuen.

Dazu bieten beide Unternehmen unterschiedliche qualitative Lösungen an, um den aufsichtsrechtlichen Vorgaben nachzukommen.

„Wir haben in gewisser Weise befürchtet, dass das so kommen könnte, sind aber auf diese Entwicklung gut vorbereitet. Mit unserem Haftungsdach erfüllen wir bereits seit einigen Jahren die Zulassungsvoraussetzungen nach KWG und WpHG. Daher sehen wir der Gesetzesnovelle gelassen entgegen und stehen unseren Partnern in der freien Finanzberatung substanziiert mit Unterstützung und Orientierung zur Seite“, erklärt Dr. Ulbricht.

 

Foto: BCA AG

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