FinVermV: „Querverweise gefährden Rechtssicherheit“

Lange hat sie auf sich warten lassen, die überarbeitete Fassung der „FinVermV- neu“. Nun hat das Bundeswirtschaftsministerium mitten in der Sommerpause geliefert. In der ersten Sitzung nach der Sommerpause am 30. September 2019 soll die Verordnung den Bundesrat passieren. Ein Kommentar von Dr. Martin Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Heidelberger Kanzlei Schlatter Rechtsanwälte.

Das BMWi hat sich durchaus mit den zahlreichen kritischen Stellungnahmen zum ersten Referenten-Entwurf auseinandergesetzt. Neben Fehlerkorrekturen und redaktionellen Änderungen wurde an mehreren Stellen auch inhaltlich nachgebessert. Der größte Wunsch aber, dass die FinVermV ein aus sich heraus verständliches Regelwerk bleibt, bleibt unerfüllt.

Verbesserungen, keine Verschärfungen

Die Vermutung zum bisherigen Referenten-Entwurf, dass es nun eigentlich nur noch besser werden könne, hat sich bestätigt: Verschärfungen bringt die überarbeitete Fassung nicht. Struktur und Regelungen aus dem bisherigen Entwurf sind weitgehend erhalten geblieben, teilweise wurden Regelungen zugunsten der Vermittler entschärft.

Die FinVermV-neu ist nun bald beschlossene Sache. Aber ihre Regelungen werden nach den kürzlich veröffentlichten Vorstellungen des BMF schon zum 1. Januar 2021 einen neuen Standort erhalten. Sie sollen dann in das Wertpapierhandelsgesetz bzw. eine dort anzugliedernde Verordnung übernommen werden. Zeitgleich soll die Zuständigkeit für Erlaubniserteilung und Aufsicht über 34f- und 34h-Dienstleister auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) übertragen werden. Bei diesem Schritt sollen aber keine „über die FinVermV hinausgehenden Verhaltens- und Organisationspflichten eingeführt werden“.

MiFID II lässt wenig Spielraum

Die bevorstehenden Änderungen werden die Arbeitsprozesse der 34f- und 34h-Vermittler deutlich beeinflussen. Dies erkennt das BMWi nun auch ausdrücklich an, indem es ausführt, dass es sich „bei den betroffenen Gewerbetreibenden […] überwiegend um kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelgewerbetreibende [handelt], so dass deren Belange durch die Regelungen insgesamt erheblich berührt sind.“

Kleine und mittlere Unternehmen weniger stark zu belasten, sei jedoch – so das BMWi – nicht möglich, da es sich „um eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht“ handele.

Die Aufzeichnungspflicht kommt

Die Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation wird kommen. Ausnahmen gibt es nicht. Die Regelungen unter § 18a FinVermV-neu sind in diesem Revisionslauf im Wesentlichen gleich geblieben.

Klargestellt wurde unter anderem, dass sich die Aufzeichnungspflicht auch auf geschäftliche Geräte von Beschäftigen der Gewerbetreibenden erstreckt und dass eine einmalige Information über die Aufzeichnung vor der erstmaligen Durchführung von Telefongesprächen ausreicht.

Das BMWi schätzt, dass die Kunden in 10 % der Fälle die Herausgabe der Aufzeichnungen anfordern werden. Der Kostenaufwand für Vermittler durch Einführung der Aufzeichnungspflicht wird auf initial 53,8 Millionen Euro und in Summe ca. 60 Millionen Euro jährlich taxiert.

Großzügige Übergangsfrist

Der nachgebesserte Entwurf sieht eine großzügige Übergangsfrist von neun Monaten bis zum Inkrafttreten vor. Die betroffenen Gewerbetreibenden haben so ausreichend Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

Da der Bundesrat der Verordnung vermutlich am 30.09.2019 zustimmen wird, wird die FinVermV-neu jedenfalls nicht vor dem 1. Juli 2020 in Kraft treten.

Aufbewahrungsfrist verdoppelt

Der bisherige Entwurf sah den Vorgaben von MiFID II folgend vor, dass nach § 18a FinVermV erstellte Gesprächsaufzeichnungen grundsätzlich nach 5 Jahren zu löschen waren. Nach dem nachgebesserten Entwurf sind die Aufzeichnungen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die in § 22 genannten Unterlagen nun 10 Jahre lang aufzubewahren.

Diese Änderung ist richtig und notwendig. Diese kurze 5-Jahres-Frist hätte dazu geführt, dass der Vermittler auf die kostspielig hergestellten Aufzeichnungen nach 5 Jahren nicht mehr hätte zugreifen können, obwohl sein Kunde die Dienstleistung in der Regel 10 Jahre lang auf mögliche Fehler gerichtlich prüfen lassen kann.

 

Seite 2: Abweichungen vom Zielmarkt möglich

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments