Tippgeber-Provisionen: Risiken der Rückforderung im Stornofall

Sehe man eine echte Entstehungsbedingung als zulässig an, werde auch das Interesse des Maklers an einer sachgerechten Stornoabwehr berücksichtigt. Paragraf 87 a Abs. 3 HGB sei weder direkt noch analog auf den Makler anwendbar. Eine Nachbearbeitungspflicht eines Versicherers sei jedoch anerkannt, wenn eine Interessenabwägung diese vor dem Hintergrund der vergleichbaren Interessenlage und Schutzbedürftigkeit des Vertriebspartners gebiete. Es sei kein Sachgrund ersichtlich, warum der Tippgeber einen schwächeren Schutz erfahren solle als der Versicherungsvertreter, der die eigentliche Vermittlung vornehme.

Wer eine Nachbearbeitung vornehmen sollte

Der Unternehmer habe Vertretern gegenüber zwar grundsätzlich ein Wahlrecht, bei notleidenden Verträgen selbst eine Stornoabwehr vorzunehmen oder dem Vertreter durch unverzügliche Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidenden Vertrag nachzubearbeiten. Sei der Unternehmer selbst als Vertreter tätig, erscheine es jedoch sachgerecht, dass dieser selbst die Nachbearbeitung vornehme, weil dieser am Vertragsabschluss beteiligt gewesen ist, die Interessen und persönlichen Umstände des Versicherten sowie die Vertragsmodalitäten kennt und durch geeignete Beratung den Erhalt des Vertrages erreichen kann. Unter diesen Umständen werde der Tippgeber unangemessen benachteiligt, wenn der Vermittler die Stornoabwehr vertraglich auf diesen abwälze.

Tippgeber könnten und dürften eine solche (Nach-)Beratung zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrages nicht leisten. Eine Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge gehöre nicht zu den Pflichten eines Tippgebers. Dessen Leistungspflicht erschöpfe sich darin, dem Vertreter potenzielle Kunden zuzuführen. In diesem Fall könne die Leistungspflicht nicht durch eine uferlose Nachbearbeitungsobliegenheit zur Beratungsleistung in der Sache erweitert werden.

Verhalten des Tippgebers

Zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes für Beratungstätigkeiten im Versicherungswesen verlange der Gesetzgeber eine abgeschlossene Sachkundeprüfung bei der IHK. Würde eine Nachbearbeitungspflicht zur Voraussetzung des Tippgebervertrages gemacht, müsse sich der Tippgeber ordnungswidrig verhalten, um vertragstreu zu bleiben. Stehe die Unwirksamkeit der Übertragung der Stornoabwehr auf den Tippgeber in einem untrennbar engem sachlichen Zusammenhang mit der Klausel zur Rückforderung der Tippgeberprovision, folge daraus die Gesamtunwirksamkeit der Abwehr- und Rückforderungsbestimmungen des Tippgebervertrages. Deshalb komme es auch nicht mehr darauf an, ob die Stornoabwehr im Streitfall aussichtslos und daher lässlich gewesen sein könnte.

Seite vier: Die Kritik

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