Überlegungsfrist bei fristloser Kündigung

Die Urteilsbegründung

Ein Anspruch auf Schadensersatz des Vertreters nach § 89 a Abs. 2 HGB, setze voraus, dass die vom Vertreter erklärte Kündigung nach § 89 a Abs. 1 HGB wirksam sei. Dazu müsse die Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erklärt worden sein.

Zwar sei dem Vertreter eine Überlegungsfrist zu gewähren. Unter Würdigung aller Umstände sei jedoch zu prüfen, ob die Kündigung wegen Fristablaufs nach Treu und Glauben noch zulässig sei.

Bei einem Vertretervertrag seien zwei Monate in der Regel schon zu lang. Als Überlegungsfrist sei daher regelmäßig eine einmonatige Frist als angemessen anzusehen.

Freistellung war bekannt

Eine Freistellung, die zuvor nicht vereinbart worden sei, rechtfertige eine Kündigung seitens des Vertreters aus wichtigem Grund. Denn dieser habe nach dem Vertretervertrag ein Recht zur Tätigkeit.

Dem Vertreter sei die Freistellung ab dem 25. August bekannt gewesen. Die fristlose Kündigung am 24. Oktober sei damit jedoch zu spät ausgesprochen worden. Ein Zuwarten über zwei Monate sei zu lang. Der Vertreter habe den Sachverhalt nicht weiter ermitteln müssen.

Da er die Freistellung als unzulässig zurückgewiesen und den Unternehmer dazu aufgefordert habe, die Freistellung zurückzunehmen und der Unternehmer erklärt hatte, an der Freistellung festzuhalten, sei ein weiteres Zuwarten von über einem Monat bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht mehr als angemessene Frist anzusehen.

Seite drei: Verhandlungen verlängern Frist nur begrenzt

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