Gesundheit und Pflege: Das ändert sich 2020

Im Gesundheits- und Pflegebereich bringt das neue Jahrzehnt einige Änderungen. Gerade an der Schnittstelle zwischen Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung ist wieder einiges zu beachten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Jahresarbeitsentgeltgrenze: Die Bundesregierung erschwert Arbeitnehmern den Weg in die Private Krankenversicherung. Ab 2020 darf man erst ab einem Jahreseinkommen von 62.550 Euro die Gesetzliche Krankenversicherung kündigen und sich somit privat versichern. Wichtig zu wissen: Arbeitnehmer, die bereits privat versichert sind und deren Gehalt nur aufgrund der aktuellen Anhebung der Einkommensgrenze versicherungspflichtig in der GKV werden, können sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. 

Beitragsbemessungsgrenze: Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird angehoben – auf 56.250 Euro im Jahr. Für viele Versicherte der GKV erhöhen sich damit automatisch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Wer ein Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze hat und bei einer Krankenkasse mit durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz versichert ist, muss jährlich fast 450 Euro mehr zahlen als 2019. Kinderlose müssen aufgrund des abweichenden Beitragssatzes in der Pflege sogar noch mehr zahlen.

Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige in der GKV: Für Selbstständige erhöht sich im kommenden Jahr die Mindestbemessungsgrenze auf 1.061,67 Euro im Monat. Dieses Einkommen wird in der GKV für die Beitragsberechnung selbst dann angewendet, wenn der tatsächliche Verdienst geringer ist. Pro Jahr bedeutet dies für einen Selbstständigen mit Krankengeld und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag einen Mindestbeitrag von rund 2.000 Euro – knapp 70 Euro mehr als 2019.

Zusatzbeitrag in der GKV: Zwar müssen die gesetzlichen Kassen ihre Überschüsse laut einer neuen gesetzlichen Vorgabe in den nächsten drei Jahren auf maximal eine Monatsausgabe abgebaut haben. Dies führt im kommenden Jahr jedoch nicht zu einem Rückgang des Zusatzbeitrages auf breiter Front. Eine einzige Kasse – die AOK-Sachsen-Anhalt – reduziert ihren Zusatzbeitrag auf null, viele verlangen aber nach wie vor 1,5 Prozent. Das kann einen Unterschied von bis zu knapp 850 Euro im Jahr ausmachen.

Pauschale Beihilfe: In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen können Landesbeamte ab 2020 eine pauschale Beihilfe zur Versicherung in der GKV erhalten. Diese Neuregelung wird unter anderem vom Deutschen Beamtenbund (dbb) scharf kritisiert, der darin einen „Angriff aufs Berufsbeamtentum sieht“. Neubeamte in den entsprechenden Bundesländern sollten daher genau prüfen, ob sie diese Option wählen. Denn die Entscheidung ist unwiderruflich und könnte zum Beispiel bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland zu Problemen führen. Weitere Argumente, die für die klassische Kombination aus individueller Beihilfe und Privater Krankenversicherung sprechen.

Betriebliche Krankenversicherung: Zuwendungen von Arbeitgebern für eine betriebliche Krankenversicherung (bKV) können steuer- und sozialabgabenfrei gewährt werden. Das ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 definitiv geregelt worden. Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine bKV im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren kann. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird. Weitere Informationen zur betrieblichen Krankenversicherung.

Betriebsrenten: Bei Betriebsrenten gilt nun ein Freibetrag von 159,25 Euro. Wer über dieser Grenze liegt, muss Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Privatversicherte Betriebsrentner müssen natürlich nach wie vor keine Beiträge auf ihre Renten zahlen. 

Entlastungen Angehöriger von Pflegebedürftigen: Kinder pflegebedürftiger Eltern werden ab 2020 erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro an den Pflegekosten für ihre Eltern beteiligt.

Masern-Impfpflicht: Ab dem 1. März 2020 gilt eine Impfpflicht gegen Masern. Das bedeutet, Eltern müssen in Kita oder Schule nachweisen, dass ihre Kinder über einen entsprechenden Impfschutz verfügen. Die Pflicht gilt auch für Personen, die in medizinischen Einrichtungen oder Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind.

Foto: Shutterstock

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