Nachlassplanung: Steuerliche Fallstricke bei Termfix-Versicherungen

Die kontrollierte Übergabe des Erbes an die nächste Generation ist ein Thema, das viele wohlhabende Menschen bewegt. Ein mögliches Instrument der Nachlassplanung ist eine Lebensversicherung mit so genannter Termfix-Gestaltung. Darunter versteht man eine Versicherung, die einen festen Auszahlungstermin hat. Das bedeutet, dass bei Termfix-Versicherungen die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht im Todesfall eintritt, sondern zu einem bestimmten vordefinierten Zeitpunkt in der Zukunft. Warum diese Form der Ausgestaltung mit Risiken behaftet sein kann.

„So attraktiv dieses Modell auch für die kontrollierte Vermögensübertragung sein mag – Termfix-Versicherungen bergen für die Erben mitunter einige böse Überraschungen bei der Berechnung der Erbschaftsteuer“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) und verweist auf ein aktuelles Gerichtsurteil aus Köln. Um bei der Nachlassplanung keine Fehler zu machen und alle Möglichkeiten der Vermögensübertragung optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser an Finanz- und/oder Nachfolgeplaner wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten Certified Financial Planner- und Certified Foundation and  Estate Planner-Professionals wenden.

Fondsgebundene Termfix-Lebensversicherungen sind als Instrument in der Nachlassplanung nicht unüblich. Die Vorteile: Im Rahmen einer bestehenden Vermögensverwaltung kann das Versicherungsmodell vergleichsweise einfach und flexibel gestaltet und das zurückgehaltene Vermögen bis zum Auszahlungstermin professionell betreut werden. Der Vertragsinhaber kann zudem jede Bestimmung zu Lebzeiten frei ändern. Außerdem unterliegen die Erträge einer solchen Police keiner Abgeltungsteuer, wenn die Auszahlung erst nach dem Erbfall erfolgt.

Doch ein Gerichtsurteil des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.01.2019 – 7 K 1364/17) zeigt, dass bei einer Termfix-Lebensversicherung auch erhebliche Nachteile auftreten können. So musste ein Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dem Tod des Erblassers eine hohe Summe an Erbschaftssteuer zahlen. Und das, obwohl der Versicherungsvertrag vorsah, dass die Auszahlung der Lebensversicherung nicht an den Tod des Versicherungsnehmers geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen sollte. Im konkreten Fall verstarb die Versicherungsnehmerin knapp 10 Jahre vor dem festgelegten Auszahlungstermin.

Todestag maßgeblich für Erbschaftsteuer

Das zuständige Finanzamt hatte nun den Versicherungsanspruch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen den Erben zum aktuellen Kurswert des Deckungsstockdepots am Todestag der Versicherungsnehmerin in 2013 berücksichtigt. Der Kläger jedoch war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst mit Auszahlung im Jahr 2023 entsteht. Dem widersprach das Gericht. Der Steueranspruch sei bereits mit Versterben des Versicherungsnehmers unabhängig des späteren Zuflusses entstanden. Dieser Zeitpunkt müsse gleichzeitig als Stichtag für die Bewertung des Versicherungsanspruchs herangezogen werden.

Das Finanzgericht Köln ging im Urteilsfall – gestützt auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – von einem Erwerb von Todes wegen aus und bejahte somit beim begünstigten Kläger einen unmittelbar erworbenen Vermögensvorteil aufgrund des von der Erblasserin geschlossenen Versicherungsvertrags. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Versterbens der Versicherungsnehmerin einen unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben. Und das ungeachtet der Tatsache, dass die Versicherungssumme erst knapp 10 Jahre später ausgezahlt wird. Deshalb sei der Todeszeitpunkt ausschlaggebend für die Entstehung der Erbschaftsteuer.

Kurswert am Todestag entscheidend

Außerdem entschied das Finanzgericht Köln, dass bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht auf dessen Rückkaufswert, sondern dessen Kurswert am Todeszeittag abzustellen sei. „Die Versteuerung zum Wert am Todestag hat für den Erben den Vorteil, dass gegebenenfalls Werterhöhungen bis zur Auszahlung nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen“, sagt Finanzexperte Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Allerdings birgt es gleichzeitig das Risiko, dass bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots die Versicherungsleistung bei Auszahlung geringer ausfallen könnte, als der zu erbschaftsteuerlichen Zwecken herangezogene Kurswert am Todestag.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema gibt es bisher noch nicht, so dass keine endgültige Klarheit besteht. Angesichts der unklaren Situation und der erbschaftsteuerlichen Fallsticke, über die Begünstigte von Termfix-Versicherungen im Erbfall stolpern können, ist es wichtig, sich professionelle Unterstützung bei der Nachlassplanung zu holen.

Foto: Shutterstock

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