Maklercourtage nach Beendigung der Courtagezusage?

Foto: Jöhnke & Reichow
Jens Reichow

Was geschieht mit den Courtageansprüchen des Versicherungsmaklers, wenn der Versicherer die Courtagezusage beendet? Abschlusscourtagen müssen weitergezahlt werden, aber was ist mit laufenden Courtagen und Bestandscourtagen? Hierüber hatte bereits 2005 das LG Hamburg zu entscheiden. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow

In dem konkreten Fall ging es darum, dass ein Versicherungsmakler nach der Beendigung der Courtagezusage von einem Versicherer die weitere Zahlung der Bestandpflegecourtage forderte. Hintergrund war, dass der Versicherungsmakler aufgrund des Versicherungsmaklervertrages auch die weitere Betreuung der bestehenden Versicherungsverträge übernehmen würde und diese Betreuungstätigkeit ihm vom Versicherer nicht einseitig entzogen werden könne. Daher verlangte er für die bestehenden Versicherungsverträge auch die weitere Zahlung der Bestandscourtagen.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Der Versicherer könne dem Versicherungsmakler nach der Beendigung der Courtagezusage nicht den vom Makler vermittelten und betreuten Vertragsbestand entziehen. Daher ist der Versicherer aber auch dazu verpflichtet, die Bestandspflegecourtage weiterhin zu zahlen, bis der Versicherungsnehmer einen Maklerwechsel wünscht oder den Vertrag beendet (ausführliche Urteilsbesprechung siehe Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow: LG Hamburg: Courtageanspruch des Versicherungsmaklers nach Beendigung der Courtagezusage).

Die Entscheidung des LG Hamburg fügt sich in weitere Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik ein. So hatte beispielsweise des OLG Köln bereits geurteilt, dass einem Versicherungsmakler kein Ausgleichsanspruch zusteht (vgl. hier Blogbeitrag der Kanzlei Jöhnke & Reichow: OLG Köln: Kein Ausgleichsanspruch für Versicherungsmakler). Soweit man dem Versicherungsmakler damit also eine Abfindung für die nach der Beendigung der Courtagezusage beim Versicherer verbleibenden Vorteile verweigert, ist es nur folgerichtig, ihm diese Vorteile in Form der Courtage auch nach Beendigung der Courtagezusage weiter zu vergüten.

Autor Jens Reichow ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei hat sich unter anderem auf den Bereich Vertriebsrecht spezialisiert.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments