Anlagevermittlung: Individuelle Beratung honorieren

Bietet Honorarberatung mehr Verbraucherschutz bei Finanzinstrumenten? Anlass zur Diskussion dieser Frage geben die im Juli vom Verbraucherschutzministerium veröffentlichten „Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung des Berufsbildes der Honorarberatung“.

Text: Klaus J. Koehler, Kanzlei Zacher & Partner

Die Eckpunkte reduzieren das Problem auf den Antagonismus Provisionsberatung versus Honorarberatung. Das Postulat lautet „Dem Verbraucher muss im Beratungsgespräch klar sein, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der vom Verkauf von Finanzprodukten profitiert und für den die Beratung eine notwendige Vorstufe darstellt, oder mit einem unabhängigen Berater, der von der Beratungsleistung lebt (Honorar) und der Finanzprodukte entweder überhaupt nicht verkauft oder hieran nichts verdient […]. Zur besseren Unterscheidbarkeit und Verlässlichkeit soll ein Berufsbild des Honorarberaters/unabhängigen Finanzberaters geschaffen und rechtlich verankert werden.“

Dieser Ansatzpunkt erscheint diskutierenswert. Die in dem Papier zum Ausdruck gebrachte Präferenz für die Honorarberatung ist dagegen problematisch, wenn man sie vor dem Hintergrund der kapitalmarktrechtlichen Rahmenbedingungen betrachtet (Katalog der Finanzdienstleistungsinstitute gemäß Paragraf 1 (1a) Satz 2 KWG). Das Papier spricht von einem durch Gesetz zu etablierenden „Berufsbild“ und ignoriert die Tatsache, dass es sich – mit einer neuen Gebührenvariante – im Bereich präzise geregelter Finanzdienstleistungen bewegt, der Anlagevermittlung beziehungsweise der -beratung im Sinne des obengenannten Kataloges.

Diese Einbindung in geltendes Kapitalmarktrecht sollte im Auge behalten werden, selbst wenn sich nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagenrechts Verschiebungen in Richtung Gewerbeordnung ergeben.

Honorarberatung wird gemäß Katalog entweder in Form der Anlageberatung oder der Anlagevermittlung angeboten werden. Aber nur wenn dem Anleger eine Individualisierung der Beratungsleistung angeboten wird, wird er bereit sein, das Produkt zu kaufen und die Beratung zu honorieren. So lange es daran fehlt, wird der Verbraucher für die Leistung nicht zu zahlen bereit sein, unabhängig von der Vergütungsvariante im Einzelfall.

Seite 2: Welche Ausgestaltungen denkbar sind

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