Kleinanlegerschutz: Was prüft die Bafin überhaupt?

Vor einem Jahr erweiterte das Kleinanlegerschutzgesetz die Befugnisse der Bafin. Geändert hat sich anscheinend wenig. Der Löwer-Kommentar

„Eine Sachwertanlage verkauft sich offenbar weiterhin am besten über die Darstellung des Sachwerts.“
„Die Bafin-Prüfung besteht bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz offenbar weiterhin nur aus einer formalen Vollständigkeitskontrolle.“

Kaum war der Löwer-Kommentar der vergangenen Woche zu den grundsätzlich durchaus möglichen Vorzügen von Nachrangkonzepten erschienen, da flatterte der Prospekt einer nachrangigen Namensschuldverschreibung auf den Schreibtisch, der das genaue Gegenteil bestätigt. Er erinnert an die düstersten Zeiten des grauen Kapitalmarkts.

Mit der Mitte Juni im semi-regulierten Bereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) gestarteten Emission will jemand bis zu 75 Millionen Euro Anlegergeld einsammeln und es irgendwie investieren. Irgendwie: In Wertpapiere, Immobilien, Infrastruktur, Unternehmensbeteiligungen. In welchem Verhältnis und nach welchen konkreten Kriterien, bleibt offen. Mindestbeteiligung: Einmalig 1.000 oder monatlich 50 Euro.

Ein-Mann-GmbH

Der Name der Emission spielt keine Rolle; dies ist ein Kommentar- und kein Analyseformat. G.U.B. Analyse wird sich sicherlich noch genauer mit dem Angebot befassen. Doch soviel vorab: Es ist das nackte Grauen.

Unter anderem sind laut Prospekt Investitionen „im weltweiten Börsen-, OTC-, und Brokerhandel in alle möglichen (am Markt angebotenen) Wertpapiere und deren Derivate (Futures und Optionen)“ vorgesehen.

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Wer glaubt, derlei könne allenfalls ein großes Institut mit globalem Research (und mit einer Zulassung nach dem Kreditwesengesetz), sieht sich getäuscht: Die Emittentin wurde erst im Februar 2016 mit 25.000 Euro Stammkapital im Handelsregister eingetragen. Der alleinige Gesellschafter ist gleichzeitig ihr einziger Geschäftsführer.

Über den persönlichen Hintergrund des Mannes enthält der Prospekt ebenso wenig Informationen wie über weitere personelle oder organisatorische Kapazitäten der Emittentin.

Seite zwei: Bafin stört das nicht

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