Die Mär von der Unpfändbarkeit des Rürup-Kapitals

Versicherverbände, Versicherer und der Versicherungsvertrieb preisen in Werbebroschüren seit vielen Jahren die Rürup-Rente als pfändungsgeschützte Altersvorsorge. Nun erweist sich dies nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 31. März 2010 (Az.  IV C 3 – S 2222/09/10041 ) als bloße Marketinglüge zur Kundenakquise.

Gastkommentar: Dr. Johannes Fiala

 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala

Dass nicht nur angespartes Vermögen in einer Rürup-Rente pfändbar ist, sondern auch der nicht staatlich geförderte Teil des Riester-Guthabens, hatte bereits ein Urteil vom 3. November 2006 das Landesarbeitsgerichts Mainz (Az. 3 Sa 414/06) für den Fall einer zertifizierten Riester-Minirente in der Ansparphase entschieden.

Die staatliche Förderung bezieht sich regelmäßig auf nur vier Prozent des Bruttoeinkommens, was real etwa einer Rente von rund sechs Prozent des Bruttoeinkommens entsprechen wird – zu wenig zum Leben, zu viel zum Sterben.

Zu wenig zum Leben – zu viel Sterben

Die Rürup-Rente beziehungsweise die sogenannte pfändungsgeschützte Altersvorsorge für Selbständige setzt ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraus. Versicherer und Vertriebe wurden nicht müde, aus diesem Verbot die Unpfändbarkeit zu folgern. Doch nun stellt das BMF klar: „Der Pfändung des … Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen.“ Entsprechend hatte auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 25. August 2004: IX a ZB 271/03), dass selbst eine Regelung in der Satzung eines Altersversorgungswerkes über die Nichtübertragbarkeit der Pfändbarkeit nicht entgegen steht.

Pfändbarkeit folgt aus Verfassungsrecht

Der Schutz des Eigentumsrechts von Gläubigern, die ein privat angespartes Altersvorsorgevermögen pfänden möchten, darf verfassungsrechtlich nur dort eine Grenze finden, wo das Sozialstaatsprinzip berührt ist. Die Forderung eines Gläubigers genießt als Eigentum den Schutz des Grundgesetzes – es darf ihm nicht so einfach durch vertragliche Übertragungsverbote entzogen werden, wie sich dies die Versicherer gerne vorgestellt hätten.

Die „Rürup-Lüge“ der Versicherer wurde damit begründet, dass vertraglich ein Verwertungsausschluss vereinbart wäre und die Übertragbarkeit ausgeschlossen sei. Aber solche vertraglichen Ausschlüsse retten nicht vor der Pfändung, weil verfassungsrechtlicher Gläubigerschutz (der Staat darf verfassungskonform nur das soziale Minimum vor dem Gläubiger schützen) vorrangig ist, wie das BMF nun nochmals hervorgehoben hat.

Seite 2: Halten sich Versicherer für schlauer als der Staat?

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