Die Mär von der Unpfändbarkeit des Rürup-Kapitals

Das Finanzamt schaut wohl ebenfalls ungern dabei zu, wie der Selbständige (Freiberufler und Gewerbetreibende) sich eine großzügige Altersversorgung beiseite schafft und etwa seine Steuern schuldig bleibt.  Auch der Rürup-Sparer spart für den Staat (wegen der Einsparung späterer Unterstützung) und im Übrigen für seine Gläubiger (gegebenfalls auch das Finanzamt).

Gerichte werden nach der Zivilprozessordnung (ZPO) nur das Existenzminimum zur Entlastung des Sozialamtes pfändungsfrei belassen, denn der Schuldner soll sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit entschulden können. Die pfändungsfreien Grenzen in der Ansparphase – und später nach Rentenbeginn – sind in entsprechend geringer Höhe im Gesetz über die pfändungsfreie Altersvorsorge Selbständiger festgelegt. Diese reichen längst nicht an die Höchstgrenzen heran, bis zu denen Rürup-Beiträge anteilig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können (20.000 bis 40.000 Euro jährlich), sodass ein großer Teil des angesparten Rürup-Vermögens pfändbar bleibt.

Versicherer ignorieren gesetzliche Lage

Da der Gesetzgeber ausdrücklich gesetzlich die Pfändung des angesparten Kapitals oberhalb der Freigrenzen vorsieht, muss man den Mut von Versicherern und Vertrieben bewundern, die sich für schlauer als der Gesetzgeber halten und diese Möglichkeit einfach leugnen. Dabei haben sie bis heute kein einziges Urteil vorzuweisen, welches ihr Märchen vom pfändungsfreien Rürup-Vertrag bestätigt.

Der klaren Gesetzeslage steht auch nicht entgegen, dass dem Rürup-Sparer bei ordentlicher Kündigung keine Auszahlung eines Rückkaufswertes zusteht. Denn schon einfach unmittelbar aus dem Gesetz zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge Selbständiger (§ 851c ZPO) ergibt sich, dass das angesparte Rürup-Kapital vor Rentenbeginn oberhalb der sozialhilfekonformen Grenzen gepfändet werden kann. Insolvenzverwalter, Finanzamt und andere Gläubiger werden diese ihnen vom Gesetz eindeutig belassenen Ansprüche auch gegen die Versicherer durchzusetzen wissen – dem Rürup-Sparer bleibt nur eine Rente auf Sozialhilfeniveau.

Es trifft also auch nicht zu, dass es bei der Rürup-Rente gar keinen Rückkaufswert gäbe, was die Versicherer hilfsweise behaupten. Vielmehr ermittelt sich dieser stets aus dem angesammelten Deckungskapital. Er ist lediglich bei einer ordentlichen Kündigung nicht auszuzahlen, weil zum Zeitpunkt einer Kündigung keine Todesfall-Leistung vereinbart ist.

Nichtsdestoweniger ist er jedoch in der Ansparzeit vorhanden, weil aus ihm ja die beitragsfreie Rente als „prämienfreie Versicherung“ ermittelt wird. Tatsächlich auszuzahlen ist der Rückkaufswert dann aber schon bei Rücktritt oder Anfechtung, ebenso bei außerordentlicher Kündigung gemäß § 314 BGB (beispielsweise weil die Arbeitsagentur wegen der Anrechnung des angesparten Vermögens keine Leistungen nach ALG II oder Harz IV erbringt) und eben auch – gemäß § 851c ZPO – bei Pfändung.

Andere Möglichkeiten im Ausland?

Für ein in beliebiger Höhe pfändungsgeschütztes Vermögen zur Altersversorgung gibt es allerdings im Ausland entsprechende Regelungen, etwa in Liechtenstein und der Schweiz. Dies machen sich entsprechende Versicherer in der Werbung zu nutze, indem sie mit „Versicherungsgeheimnis und Konkursschutz“ in Deutschland Kunden werben.

Auch dies stellt sich bei näherer Prüfung in 99,9 Prozent der Fälle als Vertriebs-Lüge heraus, denn nach dem internationalen Privatrecht und staatlichen internationalen Verträgen, kann dieser als „fürstliches Privileg“ beworbene angebliche Konkursschutz gar nicht eingreifen.

Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.) sowie Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.) und Bankkaufmann (www.fiala.de). Er schreibt regelmäßig Beiträge für Cash. in der Rubrik Recht/Steuern.

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