ITA denkt an Kostenbegrenzung für Riester- und Basis-Renten

Das Institut für Transparenz (ITA) hat sich für eine Kostenbegrenzung bei Riester- und Basis-Renten ausgesprochen – falls strengere Transparenzvorgaben nicht wirken. Das ITA nennt zwei unterschiedliche Wege, wie die Kosten begrenzt werden könnten.

Dr. Mark Ortmann, ITA: „Zulagen sind quasi Geschenke des Staates zur Verbesserung der Altersvorsorge. Darauf sollten Anbieter keine direkten Kosten erheben.“

Verbraucher sollten laut ITA in der Lage sein, die Produktkosten zu vergleichen, sobald Transparenzvorgaben, wie etwa das geplante Produktinformationsblatt für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte, umgesetzt werden. Sollten die Kosten trotz entsprechender Maßnahmen nicht sinken, erscheine eine Kostenbegrenzung angemessen, heißt es.

Obergrenze für sämtliche Einzelkosten oder Begrenzung der Effektivkosten denkbar

In einem Forschungsgutachten für das Bundesfinanzministerium schlagen die ITA-Experten vor, entweder eine Obergrenze für sämtliche Einzelkosten festzulegen oder die Effektivkosten kombiniert mit bestimmten Einzelkosten zu begrenzen.

Darüber hinaus empfiehlt das ITA, dass direkte Kosten auf staatliche Zulagen vollständig untersagt werden. „Zulagen sind quasi Geschenke des Staates zur Verbesserung der Altersvorsorge. Darauf sollten Anbieter keine direkten Kosten erheben“, sagt Dr. Mark Ortmann, Geschäftsführer des ITA.

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„Je konservativer ein Produkt ist, desto niedriger sollten die Kosten sein“

Je konservativer ein Produkt sei, desto niedriger sollten die Kosten sein und umgekehrt, fordert das Institut. Daher sollten die Obergrenzen der Effektivkosten in der Ansparphase nach Chancen-Risiko-Klassen gestaffelt sein. Das ITA schlägt vor, die Effektivkosten zwischen 1,2 und 3,0 Prozent jährlich je nach Chancen-Risiko-Klasse und Laufzeit zu begrenzen. Zusätzlich sollten einzelne Kostenarten separat begrenzt werden, „um Verbraucher vor Nachteilen bei Kündigung zu schützen“.

Im Zusammenhang mit der Begrenzung der Effektivkosten könnten die Obergrenzen der Einzelkosten pauschal über alle Produktarten hinweg festgesetzt werden, heißt es weiter. Abschluss- und Vertriebskosten sollten laut ITA auf vier Prozent der vereinbarten Beitragssumme (ohne Zulagen), laufende Kosten auf die Eigenbeiträge auf 6,5 Prozent und Stückkosten auf 15 Euro jährlich begrenzt werden. Verstöße gegen Kostenobergrenzen sollten Zahlungsansprüche des betroffenen Verbrauchers, aber auch Geldbußen auslösen. (lk)

Foto: ITA

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