Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente bei fehlender Wegefähigkeit

Ist es einem Versicherten aufgrund einer starken Sehstörung nicht mehr möglich, ohne vertretbaren Aufwand seine Arbeitsstelle zu erreichen, hat er einen Anspruch auf die volle Erwerbs­minderungs­rente. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart in einem aktuellen Urteil.

In seiner Entscheidungsbegründung gibt das LSG Stuttgart an, dass zur Erwerbsfähigkeit auch die Fähigkeit gehöre, eine Arbeitsstelle aufsuchen zu können.

Ein Arbeitnehmer erlitt eine Sehnervenkopfentzündung beider Augen, die sein Sichtfeld dauerhaft deutlich einschränkt.

Rückwirkend volle Erwerbs­minderungs­rente

Er bekam einen Behinderungsgrad von 100 Prozent zugesprochen, doch die Rentenversicherung weigerte sich, seinem Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente stattzugeben, da eine eingeschränkte berufliche Tätigkeit noch möglich sei.

In seinem Urteil vom 22. März 2016 (Az.: L 13 R 2903/14) hat das LSG Stuttgart dem Mann eine volle Erwerbs­minderungs­rente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2011 zugesprochen.

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In seiner Entscheidungsbegründung gibt das LSG an, dass zur Erwerbsfähigkeit auch die Fähigkeit gehöre, eine Arbeitsstelle aufsuchen zu können. (nl)

Foto: Shutterstock

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