Grundsteuerreform: Bund gar nicht zuständig?

Kirchhof mahnt in dem Gutachten an, dass bei einer Erhöhung der Grundsteuer für einzelne Steuerpflichtige diese Mehrbelastungen „das Maß des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit wahren“ müssten. Darüber hinaus brächte das vom Bundesfinanzministerium bislang favorisierte Modell einen „erheblichen Verwaltungsaufwand“ mit sich, der die verfassungsgerichtliche Mahnung, einfache Bewertungsregeln zu setzen, „ersichtlich nicht befolgt“.

Favorisiertes Modell nicht realitätsgerecht

Kirchhof warnt außerdem in dem Gutachten vor einer juristisch nicht sauberen Vermengung der Gründe für die Erhebung der Grundsteuer. Eine grundsteuerliche Bewertung nach dem Ertrags- oder Verkehrswert von Grund und Boden, wie im favorisierten Modell des Finanzministeriums vorgesehen, sei “nicht realitätsgerecht“ und liege „zu nah an der Vermögensteuer“. Das Bundesverfassungsgericht habe aber dem Gesetzgeber aufgegeben, die Grundsteuer von der Vermögensteuer zu unterscheiden.

Grundsteuer als Objektsteuer

Die Grundsteuer ist daher als Äquivalenz- und Objektsteuer zu entwickeln. Das bedeutet, dass die Grundsteuer vor allem eine Gegenleistung für die zahlreichen Angebote sein soll, die Gemeinden den jeweiligen Eigentümern und Mietern einer Immobilie zur Verfügung stellen – wie etwa Kindergärten, Schulen und Sportstätten.

Für Kirchhof drängt das Verfassungsrecht zum zweiten Vorschlag von Olaf Scholz, dem Flächenmodell. Dieses würde die „Steuerlast und Steuereinnahmen beständig, rechtssicher und nachvollziehbar“ regeln. „Die öffentliche Hand könnte dieses System in aller Regel aus eigener Kenntnis leicht, rechtssicher, gleichheitsgerecht und auch rechnergestützt anwenden.“

Die Finanzminister der Länder und der Bundesfinanzminister werden am kommenden Montag über die Reform der Grundsteuer beraten. (fm)

Foto: Shutterstock

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