Gehwegsanierung: Wer muss was bezahlen?

Haben sich zum Beispiel im Trottoir Schlaglöcher gebildet oder sich die Bordsteine gelöst, sollten solche Stolperfallen dennoch sofort der Gemeinde gemeldet werden. Kommt es dadurch nämlich zu einem Unfall, könnte der Grundstückseigentümer unter Umständen eine Mitschuld tragen und entsprechende haftbar gemacht werden.

Diese Kosten für die Gehweg-Sanierung können anfallen

Wird der Gehweg nun saniert, kommt es immer wieder zur (Streit-)Frage: „Wer bezahlt das Ganze jetzt eigentlich?“ Die sogenannten Straßenausbaubeiträge sind in den einzelnen Bundesländern bzw. den jeweiligen Satzungen der Kommunen geregelt. Und nicht selten führen sie zu erbitterten Streitereien vor Gericht. Kein Wunder.

Werden die Straße oder der Gehweg vor dem Haus erneuert, müssen die Anlieger teilweise Beträge in fünfstelliger Höhe bezahlen – und das innerhalb eines Monats. Vielen bleibt dann nichts anderes übrig, als einen Kredit aufzunehmen – oder ihr Häuschen im Grünen zu verkaufen.

Wie hoch der Anteil ist, den die Anwohner an den Baukosten tragen müssen, hängt zunächst von der Art der Straße und des dazugehörigen Gehweges ab. Dabei wird zwischen drei Arten von Verkehrswegen unterschieden:

  • Anliegerstraßen: Hierbei dürfen bis zu 75 Prozent der Sanierungskosten von den Anrainern eingefordert werden.
  • Haupterschließungsstraßen: Je nach Kommune können bei dieser Art Verkehrsweg 50 bis 60 Prozent für die Komplettsanierung auf den angrenzenden Grundstücksbesitzer umgelegt werden.
  • Hauptverkehrsstraße: Bei Sanierungsarbeiten sind die Anwohner noch mit 25 bis 60 Prozent dabei.

Zum Schlüssel, nach dem die Zahlungsverpflichtung errechnet wird, kommen noch Gegebenheiten wie die Grundstücksgröße, die Art der Bebauung oder ob es sich um eine gewerblich genutzte Immobilie handelt. Genauen Einblick in die Berechnung bekommen Haus- und Grundstückseigentümer in der örtlichen Beitragssatzung ihrer Kommune.

Nur die Erneuerung oder Verbesserung ist kostenpflichtig

Das einfache Ausbessern von Schlaglöchern, Befestigen loser Bordsteine oder Erneuern der Gullydeckel ist Sache der Städte und Gemeinden.

 

Seite 3: Zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern

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