Immobilien-Teilverkauf: Was hat die BaFin damit zu tun?

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Logo der BaFin vor ihrem Sitz in Frankfurt.

Die Finanzaufsicht BaFin hat sich unlängst sehr kritisch mit Modellen zum Immobilien-Teilverkauf befasst, obwohl diese gar nicht unmittelbar in ihre Zuständigkeit fallen. Eine Cash.-Anfrage zu den Hintergründen beantwortet die Behörde indes nur höchst vage.

Im Nachgang der Warnung der BaFin vor Modellen zum Teilverkauf in der vergangenen Woche hat Cash. die Behörde nach ihrer generellen Zuständigkeit und den Gründen für die Veröffentlichungen gefragt. Nun liegt die Antwort vor.

Es geht um Angebote zum Verkauf eines prozentualen Anteils von bis zur Hälfte einer selbstgenutzten Immobilie an ein entsprechend spezialisiertes Unternehmen. Der (Teil-) Verkäufer erhält dabei eine am Wert der Immobilie orientierte Einmalzahlung, kann das Eigenheim aber gegen ein laufendes Nutzungsentgelt weiterhin komplett nutzen, so die Kurzfassung.

Unter anderem warnte die BaFin auf ihrer Website in einem langen Artikel, einer Checkliste („Wie teuer ist ein Teilverkauf?“) sowie einem fast 30 Minuten langen Podcast mit einer Vertreterin der Verbraucherzentrale Hessen vor unerwarteten finanziellen Nachteilen und Kostenklauseln sowie unter anderem vor den Risiken, falls der ursprüngliche Eigentümer vertragliche Verpflichtungen wie die Zahlung des laufenden Nutzungsentgelts nicht erfüllt oder der Teilkauf-Anbieter insolvent wird. Zudem gab die Aufsichtsbehörde Tipps für Eigentümer, die der Sache trotzdem näher treten möchten.

Was hat die BaFin überhaupt damit zu tun?

Unabhängig davon, ob die Kritik gerechtfertigt ist oder nicht, blieb eine Frage offen: Was hat die BaFin überhaupt damit zu tun? Weder für die Teilkauf-Anbieter noch für die Geschäfte selbst ist nach bisheriger Kenntnis eine Erlaubnis der Behörde notwendig und regelmäßig auch nicht vorhanden. Auch eine laufende Aufsicht besteht nicht. Es handelt sich um privatwirtschaftliche, im Normalfall notariell beurkundete Verträge und Verpflichtungen ohne unmittelbaren Bezug zur Finanzwirtschaft. Dafür ist die BaFin eigentlich gar nicht zuständig.

Cash. hat bei der Behörde nachgefragt: Warum sieht sie eine Zuständigkeit für das Thema Immobilien-Teilverkauf und was war der Anlass für die Veröffentlichungen/Warnungen? Die Antwort der BaFin auf diese Frage allerdings gibt darüber nicht wirklich Aufschluss. „Verbraucher über Eigenschaften, Chancen und Risiken von Finanz- und Versicherungs- sowie Altersvorsorgeprodukten und Dienstleistungen rund um diese Produkte zu informieren, ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Verbraucherschutzmandats“, schreibt die Pressesprecherin der Wertpapieraufsicht.

„Wie wir dieses Mandat verstehen, haben wir beispielsweise in unserer im November veröffentlichten Verbraucherschutzstrategie erläutert. Kurz gesagt sehen wir es als unsere Aufgabe an, mit Aufklärungsmaßnahmen dazu beizutragen, dass Verbraucher eine informierte Entscheidung für oder gegen ein solches Produkt treffen können. Dabei zeigen wir auch auf, wie weit unsere Zuständigkeit reicht und an wen sich Verbraucher bei Fragen zu bestimmten Finanz- oder Versicherungsprodukten stattdessen wenden können“, heißt es in der BaFin-Antwort weiter.

Gerade die Frage, „wie weit unsere Zuständigkeit reicht“ beantwortet die BaFin indes nicht, jedenfalls nicht konkret und nicht bezogen auf Immobilien-Teilverkauf. Weder in den genannten Veröffentlichungen, noch in der Antwort auf die Cash.-Anfrage.

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