Privatinsolvenz: Wie sich Betroffene von den Schulden befreien

In der Regel dauert das Verbraucherinsolvenzverfahren insgesamt sechs Jahre. Das Gericht kann es aber auch auf fünf oder sogar auf drei Jahre verkürzen. „Schuldner können die Verfahrensdauer auf fünf Jahre reduzieren, wenn sie bis dahin alle Verfahrenskosten beglichen haben“, sagt Zerhusen. Wer neben den Verfahrenskosten auch noch 35 Prozent der Gläubigerforderungen innerhalb von drei Jahren beglichen hat, kann sich bereits nach drei Jahren von den Restschulden befreien lassen.

Künftig soll es auch im Normalfall schneller gehen: Eine neue EU-Richtlinie sieht vor, dass sich Unternehmer innerhalb von drei Jahren entschulden können. Das Bundesjustizministerium (BMJV) will die Frist für eine Befreiung von Restschulden auch für Verbraucher auf regulär drei Jahre senken. Schon für Anträge ab dem 17. Dezember 2019 soll sich die Frist rückwirkend schrittweise verkürzen. 2019 ist dies jedoch nicht mehr beschlossen worden.

Während des Insolvenzverfahrens stellt das Gericht dem Schuldner einen Insolvenzverwalter als Treuhänder zur Seite. Er pfändet so viel verwertbares Vermögen wie möglich und zahlt den Ertrag an die Gläubiger aus. „Pfändbar sind zum Beispiel Schmuck des Schuldners oder teure Fahrzeuge“, sagt Zerhusen. Doch keine Sorge: Ein Auto, mit dem ein Betroffener zwingend zur Arbeit fahren muss, bleibt in seinem Besitz. Gleiches gilt beispielsweise für eine einfache Armbanduhr oder den Ehering.

Nur Teile des Gehalts vor Pfändung geschützt

In der sogenannten Wohlverhaltensphase muss der Schuldner mit einem Mindestsatz an Gehalt auskommen. Der Rest der Einnahmen fließt an die Gläubiger. Über wie viel Geld der Verschuldete verfügen darf, hängt unter anderem davon ab, wie viele Kinder zu versorgen sind. Der Wert geht aus der Pfändungstabelle hervor, die das BMJV zum Beispiel online veröffentlicht.

Damit die Pfändungsfreigrenzen eingehalten werden, braucht der Schuldner aber unbedingt ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Dafür beantragt er bei seinem Kreditinstitut, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Die Schuldnerberatungsstelle stellt die Bescheinigung aus, um den unpfändbaren Sockelbetrag zu erhöhen.

Während des Insolvenzverfahrens darf der Schuldner keinerlei Schulden machen. „Ist er arbeitslos, muss er sich nachweisbar um einen zumutbaren Job bemühen“, sagt Wiedenhaupt. Heiratet er, zieht um oder ändern sich die Lebensverhältnisse aus anderen Gründen, muss der Schuldner dies dem Gericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen.

Kommt der Schuldner seinen Pflichten nicht nach, kann das Verfahren scheitern. Das Ziel ist ein anderes: Nach Abschluss der Wohlverhaltensphase wird der Schuldner von seinen Restschulden befreit – er wird schuldenfrei. (dpa-AFX)/IhreVorsorge

Foto: Shutterstock

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