Ein Fahrzeug, zugelassen auf einen Halter aus Bottrop, wurde binnen zwei Tagen gleich zweimal in Düsseldorf geblitzt – einmal mit Handy am Ohr und einmal deutlich zu schnell. Der betroffene Halter verweigerte jegliche Mitwirkung bei der Fahrerermittlung. Nun bestätigte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage für 18 Monate. Über den Fall hatte die Arag Versicherung zuerst berichtet.
Konkret wurde das Fahrzeug zunächst im Düsseldorfer Kö-Bogen-Tunnel mit 9 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit erfasst, während der Fahrer telefonierte. Bereits am nächsten Abend folgte der zweite Verstoß im Rheinufertunnel – diesmal war das Auto 21 km/h zu schnell. Beide Verstöße hätten jeweils einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich gezogen.
Auf die Anhörungsschreiben im Bußgeldverfahren reagierte der Halter zunächst nicht. Später legte er Einspruch ein und reichte eine E-Mail ein, in der er sich auf ein anderes Verfahren bezog und beteuerte, nicht gefahren zu sein. Weitere Angaben zur Fahrereigenschaft machte er nicht. Da der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden konnte, wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.
Die Stadt Bottrop ordnete daraufhin an, dass für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch über 18 Monate zu führen sei. Der Halter klagte gegen die Maßnahme – ohne Erfolg. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wies die Klage ab.
Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger seine Mitwirkungspflicht bei der Fahrerermittlung nicht erfüllt. Weder habe er einen möglichen Täterkreis benannt noch die Ermittlungen durch Hinweise unterstützt. Die von ihm eingereichte E-Mail sei bereits vor dem ersten der beiden Verstöße eingegangen und beziehe sich offensichtlich auf ein anderes Verfahren. Die Behörde sei daher nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen „ins Blaue hinein“ anzustellen.
Schutz der Allgemeinheit
Die Fahrtenbuchauflage diene dem Schutz der Allgemeinheit, so das Gericht. Sie solle gewährleisten, dass bei künftigen Verstößen die Fahrereigenschaft besser nachvollzogen werden könne. Die Dauer der Auflage bemesse sich nach Art und Schwere der Verstöße.
Ein Fahrtenbuch darf laut geltender Rechtslage immer dann angeordnet werden, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt – also ein solcher, bei dem mindestens ein Punkt im Fahreignungsregister droht – und der verantwortliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Fahrzeughalter sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Aufklärung beizutragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Das Urteil soll auf der Plattform www.nrwe.de veröffentlicht werden (Az. 14 K 6335/24).