Es handelt sich dabei um Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld eine Verzinsung sowie die Herausgabe von Gold gewähren, teilt die BaFin mit. Entgegen Paragraf 6 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) wurde für keine der angebotenen Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt veröffentlicht, schreibt die Behörde.
Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFinzuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist.
Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.












