Bankschließfach geknackt – was Kunden jetzt über Sicherheit und Haftung wissen sollten

Foto: Smarterpix/gioiak2
Leeres Bankschließfach

Der Einbruch in den Tresorraum der Sparkasse Gelsenkirchen erschüttert das Vertrauen vieler Kunden in Bankschließfächer. Schmuck, Gold und Dokumente gelten dort als sicher verwahrt, doch der Fall zeigt klare Grenzen. Worauf es bei Schutz, Haftung und Versicherung ankommt und wie sich Risiken begrenzen lassen.

Viele Menschen möchten wertvolle oder unersetzliche Dinge nicht zu Hause aufbewahren. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen und hoher Inflation gewinnen Sachwerte wie Gold oder Schmuck an Bedeutung. Bankschließfächer gelten nach wie vor als eine der sichersten Möglichkeiten zur Aufbewahrung, da sie sich in sogenannten Wertschutzräumen befinden, die mit moderner Sicherheitstechnik ausgestattet sein müssen.

Gibt es Unterschiede bei Schließfächern?

Schließfächer werden nicht nur von Banken und Sparkassen, sondern auch von spezialisierten privaten Anbietern angeboten. Die grundlegenden Anforderungen sind vergleichbar, Unterschiede bestehen jedoch bei Sicherheitsstandards, Versicherungsschutz und Kosten. Vorsicht ist bei besonders günstigen Angeboten geboten: Niedrige Mieten können auf Einsparungen bei Technik oder Versicherung hindeuten. Verbraucher sollten sich daher genau informieren, welche Sicherheitsmaßnahmen vorhanden sind und welche Versicherung im Preis enthalten ist.

Wie sicher sind Wertschutzräume?

Viele Anbieter werben mit dem sogenannten VdS-Standard (Verband der Sachversicherer). Dieser existiert allerdings in unterschiedlichen Stufen, die sich erheblich im Umfang der geforderten Alarm- und Überwachungstechnik unterscheiden. Nach der Rechtsprechung reicht ein Mindeststandard nicht immer aus. Gerichte verlangen bei ausgewiesenen Wertschutzräumen regelmäßig eine umfassende Sicherung nach dem anerkannten Stand der Technik, etwa durch Lichtschranken, Bewegungsmelder, Körperschallsensoren und Videoüberwachung. Fehlen solche Maßnahmen, kann das für den Anbieter teuer werden (Landgericht Hamburg, Az.: 330 O 127/22 und 330 O 348/22; Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 18/15).

Wer haftet bei Einbruch?

Kommt es, wie aktuell in Gelsenkirchen, zu einem Einbruch, stellt sich schnell die Haftungsfrage. Grundsätzlich gilt laut den Experten der Arag Versicherung: Verletzt das Geldinstitut seine Obhuts- oder Aufklärungspflichten oder sorgt es nicht für eine ausreichende Sicherung, haftet es für den entstandenen Schaden. In diesem Fall greift in der Regel die Versicherung der Bank oder des Anbieters. Entscheidend ist jedoch die Höhe der Deckungssumme. Wer besonders hohe Werte lagert, sollte prüfen, ob eine Zusatzversicherung notwendig ist oder ob die Hausratversicherung den Inhalt des Schließfachs einschließt. Aber Achtung: Auch hier gibt es meist Wertgrenzen. Ebenso sollte geprüft werden, ob eine Versicherung des Schließfachinhalts etwa gegen Blitzschlag, Explosion oder Feuer im Mietpreis enthalten ist.


Das könnte Sie auch interessieren:

Die Arag verweist auf einen Fall, der zeigt, wie weit die Haftung gehen kann: Eine Bank hatte einem Kunden mit gefälschtem Ausweis Zugang zum Tresorraum gewährt und ihn dort unbeaufsichtigt gelassen. Der Mann brach gemeinsam mit Komplizen zahlreiche Schließfächer auf. Die Bank musste der geschädigten Kundin nicht nur die nachweislich gelagerten 65.000 Euro ersetzen, sondern auch entgangene Zinsen zahlen (Kammergericht Berlin, Az.: 26 U 18/15).

Auch in einem anderen Fall haftete das Geldinstitut unbegrenzt, weil es seiner Pflicht zur sogenannten tresormäßigen Sicherung nicht angemessen nachgekommen war und rund 650 Schließfächer aufgebrochen worden waren. Die Täter waren mit einem Kernbohrer aus einer Wohnung, die über dem Schließfachraum lag, eingedrungen und hatten eine mehrere Millionen schwere Beute gemacht (LG Hamburg, Az.: 330 O 127/22, 263/22 und 348/22).

Versicherung zahlt nur bei Nachweis

Unabhängig von der Haftungsfrage gilt: Ohne Nachweis kein Geld. Versicherungen leisten nur, wenn der Kunde belegen kann, was sich im Schließfach befunden hat. Es ist daher empfehlenswert, Inventarlisten und – vor allem bei Erbstücken – Fotos anzufertigen und Kaufbelege aufzubewahren. Bargeld ist zwar grundsätzlich erlaubt, aber problematisch: Die genaue Summe lässt sich im Schadenfall oft kaum beweisen, weshalb die Rechtsexperten der Arag davon abraten, größere Bargeldbeträge im Schließfach zu lagern.

Was sollten Betroffene tun?

Die Arag empfiehlt betroffenen Schließfach-Kunden, umgehend Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Auch sämtliche Versicherungen wie die Schließfachversicherung des Geldinstituts sowie die eigene Hausratversicherung, sollten unverzüglich informiert werden. Gibt es Probleme bei der Regulierung oder liegt der Schaden höher als versichert, rät die Arag, sich juristischen Rat zu holen.

Wer darf ein Schließfach mieten – und was darf hinein?

Ein Schließfach kann grundsätzlich jeder voll geschäftsfähige Erwachsene anmieten, auch ohne ein Konto beim Geldinstitut zu führen. Dann fällt allerdings oft ein Aufpreis auf die Gebühren an. Verboten ist die Lagerung bestimmter Gegenstände, etwa Waffen, Munition, Drogen, radioaktiver Stoffe oder Lebewesen.

Der Inhalt des Schließfachs ist laut Arag grundsätzlich Privatsache. Weder Bank noch Behörden dürfen ohne Zustimmung Einblick nehmen. Ausnahmen gelten bei Erbfällen sowie Pfändungen und Vollstreckungen. Zudem müssen Kreditinstitute die Anmietung von Schließfächern an die Finanzämter melden, nicht aber deren Inhalt.

Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtigen bei
0 Comments
Inline-Feedbacks
Alle Kommentare anzeigen