Im Zentrum steht das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), das Anbieter strukturierten Online-Unterrichts zur Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) verpflichtet. Fehlt diese Genehmigung, ist der Vertrag nichtig.
Im verhandelten Fall hatte ein Teilnehmer ein Business-Mentoring im Bereich „Finanzielle Fitness“ für rund 47.600 Euro gebucht. Neun Monate lang wurden ihm Lehrvideos, Gruppenformate, Live-Calls und Aufgaben bereitgestellt – alles rein digital. Doch die ZFU-Zulassung fehlte. Der Teilnehmer kündigte den Vertrag und forderte sein Geld zurück. Der BGH gab ihm recht: Die Kriterien des FernUSG seien erfüllt, da es sich um eine systematische Vermittlung von Wissen handle – räumlich getrennt und mit Lernerfolgskontrolle.
„Es kommt nicht darauf an, wie ein Anbieter sein Coaching nennt“, erklärt Rechtsanwalt Marc Ellerbrock von der Kanzlei BEMK. Entscheidend sei, ob das Programm regelmäßig Lerninhalte vermittele, ausschließlich online stattfinde und den Fortschritt der Teilnehmenden überwache – etwa durch Hausaufgaben, Fragerunden oder individuelle Coachings. Ist dies der Fall, greift das FernUSG – unabhängig davon, ob die Teilnehmenden Privatpersonen oder Unternehmer sind.
Damit könnten zahlreiche Verträge über Online-Mentorings unwirksam sein. Besonders betroffen sind Programme zur Existenzgründung, Persönlichkeitsentwicklung oder zum Aufbau eines eigenen Geschäftsmodells. „Viele dieser Angebote richten sich gezielt an Selbstständige und unternehmerisch handelnde Personen“, so Ellerbrock. Auch ihnen stehe ein Rückforderungsanspruch zu.