Welche Versicherungen Firmenerben vor der Erbschaftsteuer schützen

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Eine Person geht nachdenklich durch eine Fabrikhalle mit Maschinen, Symbolbild für Betriebsvermögen.
KI-generiertes Bild (OpenAI)
Betriebsvermögen steckt meist in Maschinen, Immobilien oder Patenten - nicht auf dem Konto.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen - und damit über die Verschonung für Firmenerben. Laut DIHK drohen ohne sie bis zu 50 Prozent des Unternehmenswertes. Cash. zeigt, welche Versicherungen die Liquiditätslücke schließen.

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 13. Oktober 2026 in Karlsruhe mündlich über die Erbschaftsteuer auf vererbtes Betriebsvermögen. Der Erste Senat prüft die Verfassungsbeschwerde gegen die Vorzugsbehandlung von Betriebsvermögen. Geklagt hat ein Erbe, der ausschließlich Privatvermögen erhielt, ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er sieht sich gegenüber Erben von begünstigtem Betriebsvermögen benachteiligt. Für Versicherungsmakler mit Unternehmerkunden ist der Termin deshalb mehr als eine juristische Randnotiz. Fällt die Verschonung, drohen Firmenerben Steuerzahlungen, die sich kaum aus dem Betrieb decken lassen. Denn das Vermögen steckt meist in Maschinen, Immobilien oder Patenten, nicht auf dem Konto.

Worum es beim Bundesverfassungsgericht in der Erbschaftsteuer-Frage geht

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen mehrere Normen zugleich. Betroffen sind unter anderem jene Steuerbefreiungen, die Betriebsvermögen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes begünstigen, sowie die Tarifbegrenzung. Hinzu kommen die Verschonungsbedarfsprüfung und Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Diese Regeln begünstigen Erben von Betriebsvermögen deutlich stärker als Erben von Privatvermögen. Genau diese Ungleichbehandlung bei der Erbschaftsteuer bemängelt der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht.

Die Verschonungsregeln bei der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen

Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt im Normalfall zu 85 Prozent von der Erbschaftsteuer ausgenommen - die sogenannte Regelverschonung. Stellt der Erbe einen unwiderruflichen Antrag, ermöglicht Paragraf 13a Absatz 10 ErbStG sogar eine vollständige Steuerfreistellung, die Optionsverschonung. Beide Varianten sind jedoch an feste Fristen gebunden: fünf Jahre bei der Regelverschonung, sieben Jahre bei der Optionsverschonung. Beschäftigt das Unternehmen mehr als fünf Mitarbeiter, greift zudem eine Lohnsummenregelung. Sie schreibt je nach Beschäftigtenzahl eine Mindestlohnsumme von 250 bis 700 Prozent der Ausgangslohnsumme über den jeweiligen Zeitraum vor. Verstößt der Erbe gegen Behaltensfrist oder Lohnsumme, entfällt die Steuerbefreiung laut Gesetz rückwirkend und anteilig. Das begünstigte Vermögen muss er in diesem Fall nachversteuern.

Eine weitere Schwelle gilt für umfangreichere Erbfälle: Liegt das begünstigte Vermögen über 26 Millionen Euro, kommt die Verschonungsbedarfsprüfung zur Anwendung. Ein Erlass wird dem Erben nur gewährt, sofern er belegt, dass ihm zur Begleichung der Steuer kein ausreichendes verfügbares Vermögen zur Verfügung steht. Als verfügbares Vermögen gelten dabei 50 Prozent des nicht begünstigten miterworbenen Vermögens sowie 50 Prozent des bereits vorhandenen eigenen Vermögens. Bei Zahlungsschwierigkeiten lässt sich die Steuer außerdem auf Antrag bis zu sechs Monate stunden, etwa wenn der Erbe sonst einen Kredit aufnehmen oder Vermögen verkaufen müsste. Auch dieser Erlass steht unter mehrjährigen Bedingungen bei Lohnsumme und Behaltensfrist. Verletzt der Erbe sie, führt das zum Widerruf.

Fristen und Schwellen der Betriebsvermögen-Verschonung

Regelverschonung: 85 Prozent Steuerbefreiung, fünf Jahre Behaltensfrist. Optionsverschonung: 100 Prozent Befreiung, sieben Jahre Haltepflicht. Lohnsummenregel: Je nach Beschäftigtenzahl müssen 250 bis 700 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht werden. Verschonungsbedarfsprüfung: greift ab einem begünstigten Erwerb von 26 Millionen Euro. Stundungsoption: Auf Antrag ist ein Aufschub von bis zu sechs Monaten möglich. Quelle: Paragrafen 13a und 28a ErbStG.

Diese Folgen drohen Firmenerben und Verbänden

Wie dringlich diese Problematik in der Praxis tatsächlich ist, zeigen Zahlen der Industrie- und Handelskammern. Nach DIHK-Angaben führten die Kammern 2024 fast 10.000 Beratungsgespräche mit Unternehmen, die zur Übergabe anstehen. Das ist ein Rekordwert. Mehr als jedes vierte dieser Unternehmen erwägt laut DIHK inzwischen die Aufgabe. Fiele die Verschonung weg, könnten nach Angaben des Verbands bis zur Hälfte des übertragenen Unternehmenswertes an Erbschaftsteuer anfallen. Auch Rainer Kirchdörfer, der als Vorstand der Stiftung Familienunternehmen amtiert, warnt vor den Folgen für den Wirtschaftsstandort. Wie eine durchdachte Vermögensplanung über Generationen hinweg gelingen kann, zeigen mittlerweile auch spezialisierte Policenkonzepte außerhalb des Betriebsvermögens.

„Diese Verschonungsregeln sind für Familienunternehmen existenziell wichtig“, sagt er der „Rheinischen Post“. Diese Regelungen sollten demnach sicherstellen, dass Familienunternehmen über mehrere Generationen fortbestehen. Ein Wegfall wäre aus seiner Sicht für den Standort Deutschland eine Katastrophe.

Wie hoch die Steuerlast insgesamt ausfällt, zeigt das Statistische Bundesamt. Das festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen stieg 2024 um 12,3 Prozent auf 13,3 Milliarden Euro. Für das Jahr 2025 verzeichnet die Behörde mit 21,4 Milliarden Euro einen neuen Höchstwert. Diese Zahlen umfassen allerdings alle Erbschaften und Schenkungen gemeinsam und erlauben keine isolierte Zuordnung zum Betriebsvermögen.


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Mögliche Versicherungslösungen gegen die Lücke - und ihre Unterschiede

Unabhängig vom Ausgang in Karlsruhe besteht weiterhin ein Risiko: Jede Verletzung von Behaltensfrist oder Lohnsummenregel zieht schon nach geltendem Recht eine Nachversteuerung nach sich. Diese trifft dann das Privatvermögen des Erben. Versichern lässt sich dieses Risiko durchaus, allerdings nur mit dem passenden Produkt. Drei Policentypen kommen dafür infrage, sie unterscheiden sich jedoch grundlegend.

ProduktVersicherungsnehmer / BegünstigterHauptzweckSteuerliche Einordnung
RückdeckungsversicherungBetriebFinanzierung einer firmenseitigen PensionsverpflichtungZählt nicht als originäres Erbschaftsteuer-Instrument, Auszahlung geht an das Unternehmen
Unechte Erbschaftsteuerversicherung (auch als Risikolebensversicherung bezeichnet)Erbe beziehungsweise Nachfolger, bezogen auf das Leben des UnternehmersSchafft Liquidität zur Begleichung der persönlichen ErbschaftsteuerlastAuszahlung gilt als eigene Vertragsleistung, grundsätzlich steuerfrei
Keyman- beziehungsweise SchlüsselkraftversicherungUnternehmen, auf das Leben einer SchlüsselpersonÜberbrückung betrieblicher LiquiditätsengpässeLeistung fließt dem Unternehmen zu, keine direkte Wirkung auf die Erbschaftsteuer der Erben

Die Rückdeckungsversicherung zählt ihrem eigentlichen Zweck nach nicht zu den Erbschaftsteuer-Instrumenten. Ihr Hauptzweck liegt darin, einem Unternehmen die Rückfinanzierung einer arbeitsrechtlich zugesagten Pensionsverpflichtung gegenüber einem Mitarbeiter über einen Lebensversicherer zu ermöglichen. Damit zählt sie zur betrieblichen Altersversorgung und nicht zur persönlichen Nachfolgeabsicherung.

Näher an der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen liegt die sogenannte unechte Erbschaftsteuerversicherung. Dabei schließt der Nachfolger in eigener Person als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eine Risikolebensversicherung auf das Leben des Unternehmers ab. Da diese Zahlung als eigenständiger vertraglicher Anspruch des Begünstigten zählt, bleibt sie in der Regel erbschaftsteuerfrei. Dem Erben steht die Summe somit steuerfrei zur Verfügung und kann damit eine Steuerschuld begleichen.

Die Keyman- oder Schlüsselkraftversicherung adressiert dagegen eine andere Gefahr. In diesem Fall tritt das Unternehmen selbst als Versicherungsnehmer und Begünstigter einer Police auf, die das Leben einer für den Betrieb unverzichtbaren Person absichert, beispielsweise eines geschäftsführenden Gesellschafters. Die Leistung fließt im Todesfall direkt an den Betrieb und überbrückt dort Liquiditätsengpässe. Die persönliche Erbschaftsteuerlast der Erben deckt sie hingegen nicht ab.

Für wen sich eine Absicherung lohnt - und welche Grenzen bestehen

Vor allem mittelständische Familienunternehmen, deren Vermögenswerte größtenteils im Betrieb gebunden sind, haben entsprechenden Beratungsbedarf. Hinzu kommt die Frage, ob die Nachfolger über eigenes Kapital verfügen. Je knapper Lohnsummen und Behaltensfristen bemessen sind, umso höher fällt das Risiko einer ungeplanten Nachversteuerung aus. Entsprechend genauer sollten Berater die nötige Höhe einer Risikolebensversicherung bestimmen - ein Anspruch, den auch Vermittlerverbände betonen, wenn sie fordern, dass die Zukunft der Altersvorsorge in der Beratung statt im Produkt liegt.

Der Markt zeigt dafür Spielraum. Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft kletterte die Versicherungssumme aus Risikolebensversicherungen 2025 um 2,3 Prozent auf 904,6 Milliarden Euro. Die Zahl der Verträge sank im selben Jahr dagegen um 1,7 Prozent auf 7,2 Millionen. Die Policen wurden also tendenziell weniger zahlreich, aber höher dotiert. Ob sich dieser Trend auf Absicherungen im Rahmen der Unternehmensnachfolge zurückführen lässt, geht aus der Statistik allein jedoch nicht hervor.

Kritisch bleibt zudem die Komplexität des Systems selbst. Ein Beitrag von Pascal Zamorski im ifo Schnelldienst kommt zu dem Ergebnis, dass die umfangreichen Verschonungsregeln Unternehmer zu steuerlich motivierten Anpassungen veranlassen. Betroffen sind Rechtsform, Beteiligungsstruktur sowie Zeitpunkt und Gestaltung der Nachfolge. Daraus entstehen laut der Untersuchung Transaktions-, Verwaltungs- und Beratungskosten sowie reale Effizienzverluste. Der Autor plädiert deshalb für eine Vereinfachung und mehr Transparenz des Systems.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen aktuell?

Ohne Verschonung richtet sich die Steuer nach dem regulären Erbschaftsteuer-Tarif. Fielen die Regelungen weg, könnten laut DIHK bis zu 50 Prozent des Unternehmenswertes fällig werden. Mit Regel- oder Optionsverschonung sinkt der steuerpflichtige Anteil des begünstigten Betriebsvermögens dagegen auf 15 Prozent beziehungsweise auf null.

Was gilt als begünstigtes Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer?

Begünstigt ist Betriebsvermögen, das die Voraussetzungen der Paragrafen 13a bis 13c ErbStG erfüllt. Die Steuerbefreiung bleibt allerdings nur erhalten, wenn der Erbe die Behaltensfrist von fünf beziehungsweise sieben Jahren einhält. Zusätzlich darf er die vorgeschriebene Lohnsumme nicht unterschreiten.

Wie lässt sich Betriebsvermögen steuerfrei übertragen?

Vollständig steuerfrei bleibt die Übertragung nur mit der Optionsverschonung nach Paragraf 13a Absatz 10 ErbStG. Der Erbe muss dafür den unwiderruflichen Antrag stellen, die Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und die Lohnsummenregel erfüllen. Verstößt er dagegen, wird die Steuer rückwirkend fällig.

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