Das elektronische Wertpapier: Ein richtiger, aber kleiner Baustein auf dem Weg zur vollständig digitalen Kapitalanlage

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Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause und dem Ende der Legislaturperiode ist der Weg frei für eine rein elektronische Emission von Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Anteilen an Sondervermögen. Seit Anfang Juni 2021 ist das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) in Kraft.

Tatsächlich hatte die Finanzwirtschaft lange auf einen Rechtsrahmen für die Ausgabe und den Handel elektronischer Wertpapiere warten müssen. Entsprechend hoch waren die Erwartungen. Diese wurden indes nur teilweise erfüllt. Für eine tatsächliche digitale Wende müsste der Gesetzgeber nicht nur nachlegen, sondern das Wertpapierrecht grundsätzlich neu aufstellen.

Dabei ist das Bemühen, die Digitalisierung auch bei Wertpapieren voranzutreiben, durchaus erkennbar. Endlich müssen Wertpapiere nicht mehr zwingend und antiquiert anmutend in einer physischen Urkunde verkörpert und bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt werden, ohne jemals von einem Inhaber wahrgenommen zu werden. Stattdessen ist ein zentrales elektronisches Wertpapierregister vorgesehen. Neu ist zudem die gesetzliche Einführung von Kryptowertpapieren etwa auf Blockchain-Basis, die künftig in einem eigenen Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Zudem werden Fondsanteile erfasst.

Christopher Danwerth

Mehr Transparenz für Anleger, verschlankte Abläufe für Unternehmen

Gute Nachrichten bedeutet das neue Gesetz zunächst für die Anleger: Die Sicherheit, die mittels durch Urkunden verbriefte Wertpapiere bestand, bleibt auch beim elektronischen Wertpapier erhalten. Rechtstechnisch hat sich der Gesetzgeber dazu einer Fiktion bedient und behandelt elektronische Wertpapiere demnach als Sache. Etwa beim Gutglaubensschutz geht das eWpG sogar über das hinaus, was die bisherige Rechtslage für physische Wertpapiere vorsah.

Insbesondere die Emittenten profitieren von schlankeren Prozessen, die zugleich zur Kosteneinsparung beitragen können. Mit dem eWpG soll insbesondere die Begebung von Wertpapieren erleichtert und so die Verwahr- und Transaktionskosten gesenkt werden. Unberührt bleiben dagegen beispielsweise die europarechtlichen Vorschriften zur Erstellung von Prospekten oder Wertpapierinformationsblättern. Jedenfalls insoweit braucht es aber schon lange keine physischen Exemplare (mehr).

Für den Wertpapierhandel bedeutet das Gesetz noch nicht den großen Wurf. Die Übertragung von elektronischen Wertpapieren unterscheidet sich nicht von der bisherigen Praxis. Elektronische Buchungen auf Depotkonten sind seit vielen Jahren Standard. Der große Schritt, das Wertpapierrecht vollständig neu zu denken, steht noch aus. Konzepte gibt es. Im Kern verkommt das eWpG damit zum Reförmchen. Der große Run auf elektronische Wertpapiere dürfte ausbleiben.

Papierurkunde endlich nicht mehr alternativlos

Zwar ermöglicht das eWpG eine effizientere und schnellere Emission sowie eine beschleunigte Abwicklung bei Vertrieb und Zeichnung von Wertpapieren. Zudem benötigen Emittenten zur Ausgabe des Wertpapiers keine Papierurkunde mehr. Bei den Zentralregisterwertpapieren wird diese künftig durch einen Eintrag in einem Register ersetzt.

Auch bleibt festzuhalten: Das eWpG schafft die sammelverwahrte Papierurkunde nicht ab. Das elektronische Wertpapier wird lediglich als Alternative eingeführt. Es ist also davon auszugehen, dass die neue Wahlmöglichkeit zugunsten von elektronischen Wertpapieren zunächst auch mangels etablierter Prozesse noch nicht regelmäßig gewählt werden dürfte.

Kryptowertpapiere – viele Fragen offen

Begrüßenswert ist die Schaffung von Kryptowertpapieren. Aber nicht alle mittels der Blockchain-Technologie begebenen Kryptowerte sind elektronische Wertpapiere. Vielmehr sind dafür eine eindeutige Kennzeichnung, die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sowie eine Mitteilung an die Aufsichtsbehörde notwendig. Die Führung eines Kryptowertpapierregisters unterliegt der Aufsicht der BaFin. Es ist dezentral, muss aber die gleiche Sicherheit bieten wie ein zentrales Register. Der Gesetzgeber stellt ausdrücklich klar, dass das eWpG kein „allgemeines Blockchain-Gesetz“ ist. Wesentliche Kryptorechtsfragen (Rechtsnatur privater Keys? Beweiswert im Zivilprozess? Vollstreckung?) beantwortet auch das eWpG nicht.

Die Möglichkeit, tokenisierte Fondsanteile auf der Blockchain anbieten zu können, bietet Unternehmen dagegen tatsächlich ein neues Instrument und somit einen interessanten Mehrwert. Auf eine erhöhte Produktnachfrage können sie aber aktuell noch nicht hoffen, weil in Deutschland noch immer kein funktionierender Sekundärmarkt für Blockchain-Wertpapiere existiert. Insofern bleibt zu hoffen, dass die digitale Initiative langfristig den Praxis-Test besteht.

Aktien bleiben ausgeklammert

Das Gesetz ist handwerklich gut gemacht, die sachenrechtliche Fiktion elegant. Dennoch löst es nicht das zentrale Problem der bestehenden Insellösungen. Die große Lösung, ein neues Wertpapierrecht ganz unabhängig von physischer oder elektronischer Begebung zu schaffen, wagt der Gesetzgeber nicht.

Auch die elektronische Aktie bleibt ein frommer Zukunftswunsch der Praxis. Ob dies in der neuen Legislaturperiode unter einer neuen Bundesregierung Priorität haben wird, steht zu bezweifeln.

So hat der Gesetzgeber im Bemühen, den Wertpapierhandel digitaler zu machen, einen guten Schritt in die richtige Richtung getan. Ein großer Sprung ist es leider nicht. Man mag dem Gesetzgeber zurufen: Nur Mut! Der Dank von Emittenten und Handelnden wäre der Legislative gewiss.

Autor Dr. Christopher Danwerth, LL.M., ist Head of Legal, Linus Digital Finance AG.

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