Der Bundesgerichtshof hat die kapitalmarktabhängige Stornoabzugsklausel der Debeka Lebensversicherung in wesentlichen Punkten bestätigt. Nach der Entscheidung ist die Regelung transparent und erfüllt auch die gesetzlichen Anforderungen an die Bezifferung.
Damit hebt das Gericht ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz auf, das die Klausel zuvor beanstandet hatte. Das Verfahren wird jedoch nicht abschließend entschieden: Die Frage der inhaltlichen Angemessenheit muss das OLG nun erneut prüfen.
Nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs ist die Klausel grundsätzlich geeignet, die Versichertengemeinschaft vor zinsgetriebenen Kündigungen zu schützen. Solche Regelungen sollen verhindern, dass kurzfristige Vertragsauflösungen in bestimmten Marktphasen zu Nachteilen für verbleibende Versicherte führen.
Streit um Angemessenheit bleibt offen
Die Debeka sieht sich durch das Urteil in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. „Wir begrüßen diese Klarstellung. Die Entscheidung des BGH bestätigt unsere Auffassung, dass die Klausel zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor kurzfristigen, spekulativen Kündigungen rechtlich zulässig ist“, sagt Vorstandsmitglied Laura Müller. Unterstützung erhält diese Sicht auch aus der Fachwelt. Die Deutsche Aktuarvereinigung hatte in einer Fachempfehlung die grundsätzliche Sinnhaftigkeit eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs hervorgehoben.
Gleichzeitig ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Koblenz muss nun klären, ob die konkrete Ausgestaltung der Klausel inhaltlich angemessen ist. Damit bleibt ein zentraler Punkt der Auseinandersetzung weiter offen.
Hintergrund des Verfahrens
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg. Sie hatte die Stornoabzugsklausel der Debeka sowohl als intransparent als auch als inhaltlich unangemessen kritisiert. Das Oberlandesgericht Koblenz folgte zunächst dieser Argumentation und gab der Klage statt. Die Debeka legte daraufhin Revision ein, um eine höchstrichterliche Klärung zu erreichen.
Mit der aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun die Transparenz der Klausel bestätigt und zugleich die bisherige Bewertung des OLG in diesem Punkt korrigiert. Die weitere rechtliche Bewertung hängt nun von der erneuten Prüfung der Angemessenheit durch das Oberlandesgericht ab.















