Erlaubnispflicht für Kreditvermittler: „Gesetz überzieht in der Regulierung“

Michael H. Heinz, BVK
Foto: Christian Daitche
Michael H. Heinz, BVK

Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung des neuen Paragrafen 34k GewO setzt das Bundesjustizministerium eine EU-Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht um. Der BVK kritisiert den nun vorgelegten Entwurf.

Kern des Entwurfs ist die Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Kreditvermittler über eine IHK-Prüfung sowie die Eintragung ins Vermittlerregister bei der DIHK. BVK-Präsident Michael H. Heinz warnt: „Das bedeutet für viele Vermittler – insbesondere kleinere Betriebe – zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Aufwand, der kaum zu stemmen ist.“


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Besonders kritisiert der BVK das Fehlen einer „Alte-Hasen-Regelung“. Vermittler mit langjähriger, beanstandungsfreier Praxis müssen die neue Prüfung ebenfalls ablegen – es sei denn, sie verfügen über eine Sachkunde nach Paragraf 34i GewO für Immobiliardarlehen.

Auch die mögliche künftige Pflicht zur Offenlegung von Provisionen sieht der BVK kritisch. „Das Gesetz zielt zwar auf mehr Verbraucherschutz, überzieht jedoch in der Regulierung und gefährdet so die Kreditvermittlungsbranche“, so Heinz weiter. Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie muss bis 20. November 2026 angewendet werden.

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