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Guido Bader: Krebs überlebt, Kredit versagt – wie fair ist das Recht auf Vergessen?

Dr. Guido Bader, Vorstandsvorsitzender Stuttgarter Lebensversicherung
Foto: Die Stuttgarter
Dr. Guido Bader: "Vergessen heißt nicht, dass Risikoprüfung als Prinzip abgeschafft wird."

Eine überstandene Krebserkrankung kann Jahre später zum Stolperstein bei der Kreditfinanzierung werden. Obwohl medizinisch längst Entwarnung gegeben ist, wirken alte Diagnosen in der Risikoprüfung fort. Warum das für Betroffene problematisch ist – und weshalb das „Recht auf Vergessen“ sorgfältig austariert werden muss. Von Dr. Guido Bader.

Ein fiktives Beispiel: Ein Paar, Mitte/Ende 30, zwei Kinder. Endlich reicht das Eigenkapital für den Kauf der lang erträumten Eigentumswohnung. Die Bank ist bei der Finanzierung grundsätzlich dabei, stellt jedoch eine Bedingung: Die Restschuld soll abgesichert werden – zumindest über einen Todesfallschutz. Also Risiko-LV beantragen, Laufzeit 25 Jahre, Summe sechsstelliger Bereich. Alles Routine, bis bei den Gesundheitsfragen eine Info steht, die eigentlich Vergangenheit ist: Krebs, Behandlung vor vielen Jahren beendet, seither unauffällig.

Und plötzlich kippt der Traum: Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung. Der Kredit wird teurer, komplizierter oder scheitert sogar. Nicht, weil heute ein akutes Risiko vorliegt. Sondern weil die Historie nicht „verjährt“. „Krebs überlebt – Kredit versagt“ – so lautet das vorschnelle Urteil. Genau an dieser Stelle beginnt die Debatte um das „Right to be Forgotten“ (RTBF). Das Recht, dass eine überstandene Krebserkrankung nach einer definierten Zeit bei kreditbezogenen Versicherungen nicht mehr bei der Annahmeentscheidung durch den Versicherer berücksichtigt werden darf.

Marktlogik trifft Biografie

Man muss in dieser Diskussion aufpassen, nicht zum vorschnellen Reflex zu greifen: Wir Versicherer sind nicht „die Bösen“, weil wir Risiken prüfen. Eine risikoadäquate Kalkulation ist eben keine Abkehr vom Solidarprinzip, sondern sie ist die technische Grundlage dieses Prinzips. Der Schaden bleibt zufällig und wird kollektiv getragen. Aber die erwartete Schadenhäufigkeit oder -höhe ist nicht bei allen gleich. Genau deshalb ist die Kasko für einen leistungsstarken SUV teurer als für einen Kleinwagen. Nicht als Urteil über Menschen, sondern als nüchterne Risikokalkulation.


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Und doch gibt es Konstellationen, in denen Marktmechanismen nicht von alleine alles berücksichtigen. Vor allem dort, wo Kreditvergabe und Absicherung faktisch zusammenhängen: Wer finanzieren will, braucht Schutz. Wer Schutz braucht, landet in der Risikoprüfung. Und wer eine schwere Diagnose in der Historie hat, erlebt mitunter – trotz Genesung – eine zweite Hürde. Dass dieses Problem europaweit als Frage der Teilhabe diskutiert wird, ist legitim.

„Brauchen“ wir ein Recht auf Vergessen oder wäre es sogar verzichtbar?

Spannend ist: Ein „Right to be Forgotten“ ist nicht automatisch notwendig, nur weil es politisch attraktiv klingt.Solange der Einfluss ausgeheilter (oder weit zurückliegender) Erkrankungen auf das heutige Risiko gering ist, wird es in einem umkämpften Markt fast immer Anbieter geben, die dieses Risiko ohne nennenswerte Mehrprämie tragen. In so einem Szenario wäre ein RTBF im Grunde sogar verzichtbar, weil der Wettbewerb die Benachteiligung bereits begrenzt. Im obigen fiktiven Beispiel dürfte sich wohl problemlos ein Versicherer finden, der das Risiko ohne Einschränkungen zeichnet.

Anders ist es, wenn der Gesetzgeber sagt: Bestimmte Informationen dürfen nach einer Frist nicht mehr genutzt werden, obwohl sie kalkulatorisch noch eine Rolle spielen. Dann ist RTBF eine gesellschaftliche Setzung. Beispielsweise vergleichbar mit Unisex: Ein relevantes Differenzierungsmerkmal wird aus normativen Gründen gesperrt. Diese Diskussion ist legitim. Aber man muss es als das benennen, was es ist: Ein Eingriff in risikogerechte Differenzierung mit potenziellen Nebenwirkungen.

Was Europa beschlossen hat, was Deutschland umsetzen muss

Mit der reformierten EU-Verbraucherkreditrichtlinie wurde ein „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemalige Krebspatientinnen und -patienten im Kontext von kreditbezogenen Versicherungen erstmals ausdrücklich verankert. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis 20. November 2025 umsetzen, die Regelungen sind ab 20. November 2026 anzuwenden. In Deutschland läuft die Umsetzung über entsprechende Gesetzgebungsverfahren, inklusive Anhörungen im Bundestag.

In der Ausgestaltung wird deutlich, worum es eigentlich geht: nicht um ein grenzenloses Vergessen, sondern um einen engen Anwendungsbereich im Umfeld von Verbraucherkrediten. In der Debatte sind zudem klare Grenzen bei Summen und Fristen (bis hin zu Forderungen nach kürzeren Fristen).

Für mich unverhandelbar: RTBF darf kein Verbot von Risikoprüfung werden

Für uns Aktuare ist risikoadäquate Kalkulation mit differenzierten Prämien keine Stilfrage, sondern Handwerk. Wo statistische Signifikanz vorliegt, gehört sie grundsätzlich in die Preislogik. Sonst bezahlt am Ende das Kollektiv die Rechnung, ohne dass es transparent wird. Wer das aus gesellschaftspolitischen Gründen einschränken will, kann das tun. Aber dann braucht es Präzision: eng definiert, überprüfbar.

Denn wenn ein RTBF zu breit wird, kann ein gefährlicher Mechanismus entstehen: Anbieter ziehen sich aus Segmenten zurück, Prämien steigen, die Annahmepolitik wird defensiver. Womit man am Ende ausgerechnet denen nicht hilft, denen man ursprünglich helfen wollte.

Ein RTBF kann Anreize verschieben

Hier liegt der Kern der Fairnessdebatte, der selten klar ausgesprochen wird: Ein RTBF kann unbeabsichtigt Anreize verschieben.Wenn ein relevantes Risiko stark verhaltensgetrieben war – etwa durch übermäßigen Tabak- oder Alkoholkonsum – und später „die Historie“ pauschal ausgeblendet werden soll, entsteht ein schwieriger Effekt: Die Mehrbelastung landet nicht beim Einzelnen, sondern beim Kollektiv. Das ist kein moralisches Urteil über Lebensstile.

Es ist eine Systemfrage, denn Versicherung funktioniert langfristig nur, wenn erwartbare Mehrschäden nicht dauerhaft verallgemeinert werden. Genau deshalb ist RTBF keine Frage von „mitfühlend“ gegen „kalt“. Sondern eine Frage danach, was eine Gesellschaft kollektivieren will und wo sie Grenzen zieht.

Harte Kriterien statt Bauchgefühl

Wenn man das „Recht auf Vergessen“ einführt, dann muss es medizinisch plausibel und versicherungsmathematisch tragfähig sein. Dazu gehören aus meiner Sicht Mindestanforderungen:Klare Zweckbindung an kreditbezogene Versicherungen, denn dort ist die Teilhabe-Frage am virulentesten.Definierte Wartezeiten ab Ende der Behandlung – und ein Mechanismus, der die Regeln an medizinischen Fortschritt anpasst (weil Therapien und Prognosen sich verändern).Enger, nachvollziehbarer Diagnosebezug statt einer „Schublade“ Krankheit: Nicht jede Historie und nicht jeder Verlauf sind gleich.Klare Nachweise und Prozesse, damit nicht am Ende Streit über Auslegung statt über Risiko geführt wird.

Ein gesellschaftliches Versprechen, aber bitte präzise

Der Satz „Krebs überlebt – Kredit versagt“ ist emotional. Die Lösung darf es nicht sein. Ein „Right to be Forgotten“ kann ein faires Korrektiv sein. Dort, wo Marktmechanismen nicht greifen und Menschen trotz Genesung faktisch ausgeschlossen werden. Aber es darf nicht zur Verwechslung führen. Vergessen heißt nicht, dass Risikoprüfung als Prinzip abgeschafft wird. Es heißt, dass wir an einer klar begrenzten Stelle eine gesellschaftliche Entscheidung treffen: Teilhabe ermöglichen, ohne das Kollektiv zu überfordern.

Dr. Guido Bader ist Aktuar und CEO der Stuttgarter Lebensversicherung

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