Dabei geht es um die Absetzbarkeit sogenannter Erbbauzinsen als Werbungskosten. Von der Entscheidung können unter bestimmten Umständen Steuerzahler profitieren, die 2004 Erbbauzinsen im Voraus gezahlt haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie gegen ihren Steuerbescheid damals vorgegangen waren. (Az. 2 BvL 1/11)
Erbbauzinsen werden fällig, wenn jemand ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwirbt. Hierbei wird das Grundstück nicht verkauft, aber es kann – und muss in vielen Fällen auch – bebaut werden. Oft läuft ein solches Erbbaurecht über 99 Jahre. Für die Nutzung bekommt der Grundstückseigentümer Erbbauzinsen. Sie werden im Voraus gezahlt.
Im konkreten Fall hatte der Kläger im August 2004 einen Anteil an einem Erbbaurecht erworben. Die geleisteten Erbbauzinsen, insgesamt 36.350 Euro, machte er in seiner Steuererklärung in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Sie können mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechnet werden. Das Finanzamt wollte aber nur den auf das Steuerjahr entfallenden Anteil (1/99) anerkennen, also 368 Euro.
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Hintergrund war die Gesetzesänderung. 2003 hatte der Bundesfinanzhof klargestellt, dass als Einmalzahlung geleistete Erbbauzinsen nach damaliger Rechtslage auf einen Schlag von der Steuer abgesetzt werden konnten. Ein potenzielles Steuerschlupfloch, befürchteten die Regierungsfraktionen – und brachten aus Furcht vor Steuereinbußen eine Neuregelung auf den Weg: Seit Mitte Dezember 2004 ist die Vorauszahlung nun anteilig über die gesamte Laufzeit zu verteilen.
Grundsätzlich ändert sich daran auch nichts. Die Neuregelung war damals allerdings rückwirkend für alle Vorauszahlungen seit Anfang 2004 eingeführt worden. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie die Karlsruher Richter nun entschieden: Betroffene Steuerzahler hätten nicht mit einer Verschärfung rechnen müssen. Die Überprüfung hatte der Bundesfinanzhof vor inzwischen zehn Jahren angestoßen. Dort ist noch das Verfahren des Klägers anhängig, es kann nun zu seinen Gunsten abgeschlossen werden. (dpa-AFX)