Mütterrente und Grundsicherung – diese Kombination wird für viele Rentnerinnen und Rentner zum Rechenproblem. Die Mütterrente III soll rückwirkend für 2027 ausgezahlt werden. Laut Deutscher Rentenversicherung lässt sich das aus technischen Gründen jedoch erst ab 2028 umsetzen, da über zehn Millionen Rentenkonten anhand der jeweiligen Versicherungsbiografie neu kalkuliert werden müssen. Wer gleichzeitig Grundsicherung bezieht, profitiert von der Nachzahlung allerdings oft kaum, weil die Mehrrente laut Rentenversicherung auf die Sozialleistung angerechnet werden kann. Auch die Witwenrente kann sich dadurch verringern.
Grundlage ist das Rentenpaket 2025, das der Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen hat. Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, umgesetzt wird sie jedoch erst mit Verzug. Deshalb entsteht für 2027 eine einmalige Nachzahlung – und genau diese kann laut Rentenversicherung andere Leistungen schmälern. Wer wissen möchte, ob die Mütterrente III-Nachzahlung automatisch erfolgt oder ein Antrag nötig ist, findet dazu weitere Details.
Diese Änderungen bringt die Mütterrente III für Betroffene
Bei Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, steigt die anrechenbare Kindererziehungszeit von 30 auf bis zu 36 Monate. Pro Kind bedeutet das einen zusätzlichen halben Entgeltpunkt. Bezogen auf den seit dem 1. Juli 2026 gültigen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro ergeben sich daraus monatlich rund 21,26 Euro mehr Rente je Kind. Der Bund finanziert die jährlichen Mehrausgaben von rund fünf Milliarden Euro über Steuermittel – was das Rentenpaket 2025 und die Mütterrente den Bund künftig kosten, zeigt eine detaillierte Analyse. Personen, die schon vor 2028 Rente erhalten oder deren Erziehungszeiten im Rentenkonto bereits erfasst sind, müssen nach Angaben der Rentenversicherung in der Regel keinen Antrag einreichen – Berechnung und Nachzahlung laufen automatisch.
Warum die Nachzahlung auf Sozialleistungen angerechnet werden darf
Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihrer FAQ unmissverständlich: „Als Teil der gesetzlichen Rente wird die Mütterrente III unter Umständen auf Sozialleistungen wie beispielsweise die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.“ Entscheidend ist demnach nicht die Herkunft der Mehrrente, sondern ihre Einstufung als gewöhnliches Renteneinkommen. Sozialrechtlich zählt deshalb jeder Euro der Nachzahlung wie reguläres Einkommen – unabhängig davon, aus welchem Rentenbestandteil er stammt.
Mütterrente und Grundsicherung: Wenn die Rente fast vollständig angerechnet wird
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann kein Bürgergeld mehr beziehen. Bei Bedürftigkeit greift stattdessen die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Nach Paragraf 82 SGB XII zählt die gesamte Rente grundsätzlich als Einkommen – damit auch die Nachzahlung der Mütterrente III.
Nur wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kann, erhält vom Gesetzgeber einen Freibetrag. Gemäß Paragraf 82a SGB XII bleiben dann 100 Euro monatlich pauschal frei, zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Rentenbetrags. Die Obergrenze liegt bei 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, die 2026 unverändert bei 563 Euro monatlich liegt – also bei maximal 281,50 Euro. Für alle anderen Betroffenen bedeutet das Zusammenspiel von Mütterrente und Grundsicherung: Steigt die Rente, sinkt die Leistung im gleichen Umfang. Vom vermeintlichen Plus bleibt dann rechnerisch nichts übrig.
Witwenrente: Anrechnung erst oberhalb eines Freibetrags
Bei der Witwen- und Witwerrente gilt eine andere Logik. Gemäß Paragraf 97 SGB VI wird eigenes Einkommen der verwitweten Person erst dann zu 40 Prozent angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag berechnet sich aus dem 26,4-fachen aktuellen Rentenwert und beträgt somit etwa 1.122,53 Euro monatlich. Erst wenn die eigene Rente diese Grenze überschreitet, kürzt der übersteigende Betrag zu 40 Prozent die Witwenrente. Wer eine kleinere Eigenrente bezieht, spürt die Anrechnung deshalb häufig gar nicht.
Die Reform kann sich aber ebenso positiv auf die Witwenrente auswirken: Hatte die verstorbene Person Kinder erzogen, die vor 1992 zur Welt kamen, erhöht sich deren Rente durch die Mütterrente III. Entsprechend wächst die davon abgeleitete Witwen- oder Witwerrente, die bis zu 55 beziehungsweise 60 Prozent dieser Rente beträgt. Darauf wies eine Expertin der Deutschen Rentenversicherung Bund gegenüber dem Portal t-online hin.
Wohngeld: Die Ausnahme gilt zunächst nur für die Nachzahlung 2027
Beim Wohngeld deutet sich eine Sonderregelung an. Ein Regierungsentwurf zur Novelle des Wohngeldgesetzes – eingebracht am 14. August 2026 als Bundesrats-Drucksache 474/26 – sieht dafür einen neuen Paragrafen 47 WoGG vor. Danach soll der Zuschlag nach Paragraf 307d SGB VI für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 beim wohngeldrelevanten Jahreseinkommen unberücksichtigt bleiben. Die dahinterstehende Reform hatte das Bundeskabinett schon am 6. Juli 2026 verabschiedet. Endgültig ist sie allerdings erst nach der Beratung in Bundestag und Bundesrat.
Anders als bei Mütterrente und Grundsicherung soll die Ausnahme beim Wohngeld laut Entwurf ausschließlich für die einmalige Nachzahlung 2027 gelten. Ab 2028, wenn die Mütterrente III fortlaufend zusammen mit der monatlichen Rente ausgezahlt wird, kommen wieder die üblichen Anrechnungsvorschriften zur Anwendung. Dann zählt die Rente wie gewohnt zum Einkommen für das Wohngeld. Einen vollständigen Überblick über alle damit verbundenen Neuerungen bietet die Rentenreform-Tabelle mit allen Änderungen im Überblick.
| Sozialleistung | Rechtsgrundlage | Wird die Nachzahlung angerechnet? | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Grundsicherung (SGB XII) | Paragraf 82, Paragraf 82a SGB XII | Ja, grundsätzlich vollständig | Freibetrag erst ab 33 Jahren Grundrentenzeit, maximal 281,50 Euro monatlich (2026) |
| Wohngeld | § 47 WoGG (geplant) | Laut Entwurf: Nachzahlung 2027 bleibt unberücksichtigt | Ab 2028 gilt bei laufender Auszahlung erneut die reguläre Anrechnung; endgültige Verabschiedung steht noch aus |
| Witwen- und Witwerrente | Paragraf 97 SGB VI | Nur wenn eigenes Einkommen über dem Freibetrag liegt | Monatlicher Freibetrag von etwa 1.122,53 Euro (2026); oberhalb davon 40 Prozent Anrechnung |
Gesetzliche Grundlage der Mütterrente III
Die Mütterrente III selbst stützt sich auf Paragraf 307d SGB VI. Für das Zusammenspiel von Mütterrente und Grundsicherung gelten Paragraf 82 und Paragraf 82a SGB XII, für die Anrechnung auf die Witwen- und Witwerrente Paragraf 97 SGB VI. Die vorgesehene Ausnahme beim Wohngeld soll als neuer Paragraf 47 WoGG folgen – bislang liegt sie nur als Regierungsentwurf zur Novelle des Wohngeldgesetzes vor und ist noch nicht in Kraft.













