Zum 1. Januar 2027 tritt die Mütterrente III in Kraft und soll rund zehn Millionen Rentnerinnen und Rentner besserstellen. Die Deutsche Rentenversicherung verspricht, dass die meisten Betroffenen dafür nichts weiter tun müssen. Die Neuregelung wirkt jedoch nicht bei jedem automatisch: Wessen Kindererziehungszeiten bislang nicht vollständig im Rentenkonto erfasst sind, riskiert Verzögerungen bei der Nachzahlung. In bestimmten Familienkonstellationen führt zudem kein Weg an einem eigenen Antrag vorbei. Cash. ordnet ein, wer wirklich automatisch profitiert und wer selbst aktiv werden sollte.
Was sich zum 1. Januar 2027 rechtlich ändert
Konkret verlängert die Mütterrente III die anrechenbare Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder von derzeit 30 auf bis zu 36 Monate. Damit gilt für sie künftig dieselbe Regel wie für ab 1992 geborene Kinder. Die zusätzlichen sechs Monate entsprechen einem halben Entgeltpunkt pro Kind. Damit beseitigt der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung, die selbst das Bundessozialgericht zuletzt noch bestätigt hatte. Erst wenige Wochen vor der jetzt greifenden Reform wies das Gericht die Revision einer Klägerin ab, die sich unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz gegen die alte Rechtslage gewehrt hatte. Durch die Reform wird das Urteil in der Sache gegenstandslos.
Zwar tritt die Regelung bereits 2027 in Kraft, ausgezahlt wird sie nach Angaben der Rentenversicherung aber erst ab 2028. Grund dafür ist die technische Umsetzung: Die Neuberechnung von rund zehn Millionen Rentenkonten benötigt entsprechend Zeit. Wer schon vorher Rente bezieht, erhält deshalb eine Nachzahlung für das gesamte Jahr 2027.
Wer die Mütterrente III automatisch erhält
Für drei Gruppen berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung die Mütterrente III nach eigenen Angaben ohne gesonderten Antrag. Erstens profitieren Bestandsrentnerinnen und -rentner, deren Kindererziehungszeiten für das betreffende Kind bereits im Versicherungskonto hinterlegt sind. Bei ihnen erfolgt die Neuberechnung samt Nachzahlung für 2027 von Amts wegen.
Zweitens gilt das für Menschen, die noch keine Rente beziehen, deren Kindererziehungszeiten aber bereits anerkannt sind. Die Rentenversicherung will die Neuregelung 2028 automatisch nachtragen. Drittens profitieren alle, die ab Januar 2028 erstmals in Rente gehen. Bei ihnen fließt die verlängerte Kindererziehungszeit direkt in die reguläre Rentenberechnung ein, denn die Rentenversicherung prüft die Kindererziehungszeiten spätestens bei der Rentenantragstellung ohnehin. Eine Nachzahlung für 2027 entsteht in diesem Fall allerdings nicht, weil in diesem Zeitraum noch keine Rente floss.
Wer selbst einen Antrag stellen muss
Die Ausnahme betrifft alle, bei denen eine „pauschale Gutschrift“ – so formuliert es die Deutsche Rentenversicherung – nicht möglich ist. Grund ist, dass die Kindererziehungszeit für das jeweilige Kind bislang gar nicht im Konto steht. Das trifft vor allem Bestandsrentnerinnen und -rentner, die nie eine Kontenklärung beantragt haben. Manche wussten während der Erziehungszeit schlicht nicht, dass ein Antrag nötig ist. Auch frühere Erwerbsbiografien mit Auslandsbezug, Selbstständigkeit oder ausschließlicher Absicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk können die automatische Erfassung verhindert haben.
Ebenso sollten Väter prüfen, ob die Erziehungszeit tatsächlich ihnen zugeordnet ist. Ohne gemeinsame Erklärung beider Elternteile fällt die Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zu. Eine spätere Zuordnung an den Vater wirkt laut Rentenversicherung höchstens zwei Monate rückwirkend. Bei Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern ist zusätzlich zum regulären Antrag ein gesondertes Formular nötig. In Fällen mit Trennung, Sorgerechtswechsel oder wechselnden Auslandsaufenthalten empfiehlt sich daher eine individuelle Prüfung. Sie erfolgt am besten durch die Rentenversicherung oder eine unabhängige Rentenberatungsstelle.
Für die Beratungspraxis ist wichtig: Eine feste Ausschlussfrist, bis zu der 2026 ein Antrag gestellt werden müsste, ist nicht bekannt. Kindererziehungszeiten lassen sich grundsätzlich auch später noch anerkennen, spätestens bei der Rentenantragstellung. Wer die Kontenklärung dennoch frühzeitig anstößt, vermeidet allerdings spätere Rückfragen und Verzögerungen bei der Nachzahlung.
Was die Nachzahlung wert ist
Seit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 entspricht ein Entgeltpunkt einem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, zuvor waren es 40,79 Euro. Ein halber Entgeltpunkt ist damit derzeit rund 21,26 Euro monatlich wert. Die Deutsche Rentenversicherung selbst rechnet der Einfachheit halber mit „rund 20 Euro“ pro Kind, weil sich der Rentenwert zum 1. Juli 2027 turnusgemäß erneut ändert und der endgültige Betrag erst dann feststeht.
Für ein Kind ergäbe sich bei unverändertem Wert über das gesamte Jahr 2027 eine Nachzahlung von mindestens rund 255 Euro. Bei zwei Kindern wären es rund 510 Euro. Diese Zahlen sind Mindestwerte auf Basis des heutigen Rentenwerts und keine verbindliche Prognose.
| Personengruppe | Mütterrente III automatisch? | Was zu tun ist |
|---|---|---|
| Bestandsrentner mit bereits erfassten Kindererziehungszeiten | Ja, inklusive Nachzahlung für 2027 | Nichts |
| Noch nicht in Rente, Kindererziehungszeiten bereits anerkannt | Ja, Prüfung 2028 | Nichts |
| Rentenbeginn ab Januar 2028 | Ja, direkt in Rentenberechnung integriert | Nichts (keine Nachzahlung, da kein vorheriger Rentenbezug) |
| Bestandsrentner ohne erfasste Kindererziehungszeiten für das Kind | Nein | Antrag V0800 (Kontenklärung) stellen |
| Väter ohne bisherige Zuordnung der Erziehungszeit | Nein | Gemeinsame Erklärung mit der Mutter, maximal zwei Monate rückwirkend |
| Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder | Nein, zusätzliches Formular nötig | Formular V0805 zusätzlich zu V0800 |
| Trennung, Sorgerechtswechsel, Auslandszeiten, ausschließlich in Versorgungswerk versichert | Unklar, Einzelfallprüfung | Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder unabhängiger Rentenberatungsstelle |
Anrechnung auf Grundsicherung und Wohngeld
Die Mütterrente III ist keine eigenständige Sozialleistung, sondern erhöht die reguläre gesetzliche Rente. Das hat Folgen für einkommensabhängige Leistungen. Bei der Grundsicherung im Alter oder dem Wohngeld kann die höhere Rente ganz oder teilweise angerechnet werden. Sozialverbände kritisieren deshalb, dass bei den einkommensschwächsten Rentnerinnen und Rentnern netto möglicherweise nichts ankommt. Auch bei einer Witwen- oder Witwerrente kann eigenes Renteneinkommen relevant werden, sofern die Mütterrente III Teil der eigenen Versichertenrente ist. Ob und in welcher Höhe angerechnet wird, hängt vom Einzelfall und den geltenden Freibeträgen ab.
Was Berater jetzt prüfen sollten
Für Finanzberater und Vermögensverwalter mit älteren Mandanten oder Mandanten mit vor 1992 geborenen Kindern lohnt sich ein Blick in den Versicherungsverlauf – kostenlos abrufbar über das Online-Portal eservice-drv.de oder telefonisch unter der Nummer 0800 1000 4800. Das gilt besonders für Mandanten, die selbstständig waren, im Ausland gelebt haben oder deren Kinder nicht eindeutig einem Elternteil zugeordnet sind. Bei ihnen vermeidet eine frühzeitige Kontenklärung spätere Verzögerungen bei der Nachzahlung 2028. Bei Mandanten mit ergänzenden Sozialleistungen sollte die mögliche Anrechnung zudem früh mitgedacht werden. So entstehen keine falschen Erwartungen an die Nettowirkung.












